Auf die Formel „Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute“ besteht kein Rechtsanspruch. Ein alter Streit ist vom Bundesarbeitsgericht neu entschieden worden.Weiterlesen
Die Wunschformel im Zeugnis: „Wir wünschen dem Mitarbeiter weiterhin viel Erfolg“ ist ebenfalls im Streit. Besteht darauf ein Rechtsanspruch?Weiterlesen