Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann dem Antrag nur widersprechen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Allerdings muss der Arbeitnehmer sich an seine Verringerung auch für die Zukunft binden lassen. Eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit ist ohne Einwilligung des Arbeitgebers überhaupt nicht möglich. Weiterlesen