Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließen, laufen Gefahr, dass bezüglich der Zahlung von Arbeitslosengeld eine Sperrfrist von bis zu 12 Wochen angeordnet wird, also für diesen Zeitraum kein Arbeitslosengeld gezahlt wird. So wurde es jedenfalls durch die Agenturen für Arbeit regelmäßig praktiziert. Das hat sich leicht geändertWeiterlesen
Eine sehr wesentliche Rechtsprechungsänderung hat das Bundessozialgericht in einer Entscheidung vom 12.7.2006 vorgenommen. Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schliessen, war es immer kritisch, ob die Agentur für Arbeit den Arbeitnehmer nicht mit einer Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes für die Dauer von drei Monaten bestrafte.Weiterlesen