Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, welche Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist. Dieses Ermessen räumte das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 1.11.2008 Arbeitgebern und Betriebsräten ein.Weiterlesen