Der Grundsatz, wonach bei Schwarzgeldabreden ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart gilt, aus dem die Bruttovergütung für die Sozialversicherungsbeiträge hoch gerechnet wird, gilt nur im Sozialversicherungsrecht. Er gilt nicht im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 17.3.2010.Weiterlesen