Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat regelmäßig einen PC nebst Zubehör für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Umgang mit dem Betriebsrat ebenfalls teilweise EDV nutzen, wobei nicht erforderlich ist, dass dabei auch jedem einzelnen Betriebsleiter ein PC zur Verfügung steht. Eine handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs oder die Nutzung einer elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband ist dem Betriebsrat nicht zumutbar, meint das LAG Schl.-Holst. in seiner Entscheidung vom 27.1.2010.Weiterlesen