Spätestens ab dem 1. Januar 2007 sind auch bei Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst nur noch diejenigen Arbeitszeitregelungen zulässig, welche den im Arbeitszeitgesetz vorgegebenen Abweichungsrahmen (siehe unten) einhalten. Eventuelle anderweitige Tarifregelungen gelten nicht mehr.Weiterlesen