Begründet ein Arbeitgeber seine Maßnahme gegenüber dem Arbeitnehmer, so muss die Auskunft zutreffen. Ist sie dagegen nachweislich falsch oder steht sie im Widerspruch zum Verhalten des Arbeitgebers, so kann dies ein Indiz für eine Diskriminierung bedeuten.Weiterlesen
Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche wegen Benachteiligung im Bewerbungsverfahren kommen nicht in Betracht, wenn die Bewerbung mit der anderer Bewerber nicht vergleichbar war. Dies beurteilt sich nach einem vorher entwickelten und nachvollziehbaren Anforderungsprofil.Weiterlesen