Im Streitfall genügt es, wenn Stellenbewerber nur Indizien beweisen, die ihre Benachteiligung im Auswahlverfahren wegen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität vermuten lassen. Daraufhin muss der Arbeitgeber den genauen Gegenbeweis antreten. Das europäische Gemeinschaftsrecht könnte aber sogar eine Pflicht des Arbeitgebers zur Offenlegung des Auswahlverfahrens beinhalten.Weiterlesen