Rechtsschutzversicherung und Rechtsanwalt
Die Rechtsschutzversicherungen erwecken in ihrer Werbung sehr oft den Eindruck, als sei ihr Versicherungsnehmer mit dem Abschluss der Versicherung von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Rechtsanwalt frei, und ähnlich wie der Krankenschein beim Arztbesuch bewirke der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung, dass der Anwalt die Honorarfrage dem Grunde und der Höhe nach mit der Rechtsschutzversicherung abklären müsse. Dieses ist nicht richtig. Versicherungsverträge können durchaus so aufgebaut sein, dass eine Haftung der Versicherung für den konkreten Fall nicht oder nur teilweise eintritt. Grundsätzlich wird ein Mandatsverhältnis nur zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten begründet. Dieses bedeutet, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten zur Leistungserbringung verpflichtet sind und der Mandant selbst zur Erstattung der Gebühren. Es ist eine ausschließliche Angelegenheit des Mandanten, ob er für die Sache versichert ist, mit welcher er den Rechtsanwalt beauftragt hat. Rechtsanwälten ist es letztlich nicht möglich, ihre Tätigkeit von einer Genehmigung oder der ungewissen Vergütung der Rechtsschutzversicherungen abhängig zu machen. Rechtsanwälte können nur in den seltensten Fällen die Obliegenheitsverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag mitübernehmen. Auch einem Bauhandwerker kann man nicht sagen: „Bitte bringen Sie diesen Brandschaden optimal in Ordnung. Wegen Ihrer Bezahlung richten sie sich aber bitte an meine Feuerversicherung.“
Die Rechtsanwälte sollten sich aber im Rahmen des Mandates hingegen für den Mandanten bereit erklären, zu seiner Arbeitsvereinfachung seiner Rechtsschutzversicherung von allen wesentlichen Schriftstücken eine Kopie zukommen zu lassen, so dass sich umständliche Schadensmeldungen für die Versicherungsnehmer erübrigen. Eine Vergütungsrechnung übersendet der korrekte Rechtsanwalt nur an seine Mandanten und eine Kopie an die Rechtsschutzversicherung. Weitere Erklärungen, Gutachten, Kopien von Akten etc. können und müssen Rechtsanwälte Rechtsschutzversicherungen nicht geben, es sei denn, der Mandant beauftragt den Rechtsanwalt ausdrücklich, auch gegenüber der Rechtsschutzversicherung für ihn tätig zu werden. Dieses wäre jedoch ein neues Mandat gegen die Rechtsschutzversicherung um die Kostenerstattung. Auch dieser Fall würde den Versicherungsnehmer nicht davon befreien, zunächst die Gebühren des Rechtsanwaltes auszugleichen, wenn es die Rechtschutzversicherung nicht oder nicht rechtzeitig oder nur teilweise tut.
In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle ist die Abwicklung der Kostenseite mit der Rechtsschutzversicherung völlig unproblematisch, wenn der oben vorgeschlagene, übliche Weg eingehalten wird. Die von den Rechtsanwälten gegebenen Informationen reichen zumeist für die Rechtsschutzversicherungen aus. Die Rechtsschutzversicherungen müssten aus ihrer sich insoweit parallel entwickelnden Schadensakte ermessen können, was von der Tätigkeit des Rechtsanwaltes von der Versicherungspolice gedeckt wird und ob sie die Vergütungsrechnungen überhaupt oder in welcher Höhe vertragsgemäss erstatten müssen. Die Schadenssachbearbeiter der Versicherungen sind entsprechend geschult.