Rechtsschutzversicherung und Arbeitsrecht
Vertragsinhalt
Bitte prüfen Sie immer erst einmal. ob ihr Versicherungsvertrag Arbeitsrecht überhaupt abdeckt. Das ist bei Familienpolicen oder sonstigen Versicherungspaketen fast immer der Fall. Reine Verkehrsrechtsschutzpolicen enthalten Arbeitsrecht nicht. Gegebenenfalls rufen Sie die Versicherung an. Verhandeln Sie aber noch nicht, ob ein Schadensfall vorliegt, denn das kann ihr Rechtsanwalt besser beurteilen.
Schadensfall
Allgemein
Wenn Sie Arbeitsrecht versichert haben, ist damit noch lange nicht gesagt, dass die Versicherung in Ihrem konkreten Arbeitsrechtsfall eintritt. Versicherungen wollen nur Schadensfälle abdecken und das sind aus deren Sicht erst Fälle, bei denen die Gegenseite begonnen hat, gegen Ihre Rechte zu verstossen. Alles andere betrachten Rechtsschutzversicherungen als präventive Rechtsberatung für die eine Schadensversicherung noch nicht zuständig sei; bis dahin tragen Sie Ihre Kosten also allein.
Aufhebungsvertrag
Eine klassische Konstellation gilt nicht als Schadensfall. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Auflösungsvertragsangebot unterbreitet und ihm erklärt, das er sich aus dem Arbeitsverhältnis lösen wolle; der Arbeitnehmer möge sich die Bedingungen überlegen und man könne über Abfindung, Zeugnis, Freistellung und Dienstwagennutzung usw. noch reden. Jetzt ist bei dem Arbeitnehmer dringende professionelle Beratung gefragt und er ist nicht versichert. Die Rechtsanwaltskosten können in einem solchen Fall annähernd so hoch werden wie bei einer Kündigung mit nachfolgender Kündigungsschutzklage. Nach Ansicht der Versicherungen bewegt sich alles noch im präventiven Bereich. Erst wenn die Verhandlungen scheitern und der Arbeitgeber kündigt und der Arbeitnehmer dagegen eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt , sehen die Versicherungen das als Schadensfall. Man kann sagen, das Kind muss erst in den Brunnen gefallen sein.
Generalvergleich
Ein Schadensfall wird bei vielen Versicherungen auch dann nicht angenommen. wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einem Generalvergleich geeinigt haben, was sehr häufig vorkommt. Hat der Arbeitgeber gekündigt (insoweit liegt ein Schadensfall vor) und einigen sich die Parteien später, etwa am Arbeitsgericht im Kündigungsschutzrechtsstreit, über die Kündigung mit einer Paketlösung, die sich über Freistellung, Abfindung, Zeugnis, betriebliche Altersversorgung, Dienstwagennutzung usw. erstreckt, erstattet die Rechtsschutzversicherung nur den Kostenteil des Paketes, der die Kündigung selbst betrifft.
Lohnansprüche des Gekündigten
Manche Rechtsschutzversicherungen betrachten es nicht als Schadensfall. wenn der gekündigte Arbeitnehmer auch seine Lohnansprüche für die Zeit nach dem Ablauf der Kündigungsfrist geltend macht. Obwohl Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten in der Regel ein Jahr dauern, soll der Arbeitnehmer erst abwarten, ob das Urteil nicht doch die Richtigkeit der Kündigung feststellt. Erst dann sei ein Schadensfall gegeben, wenn der Arbeitgeber trotzdem nicht zahle. Wir halten das für unzumutbar. Einige Rechtsschutzversicherungen erstrecken diese Wartefrist auf alle Instanzen, also etwa auf drei Jahre. Nur wenn Verjährung droht, gilt das als Schadensfall.
Mutwilligkeit
Weitere Rechtsschutzversicherungen wiederum halten es für eine mutwillige Herbeiführung eines Schadensfalles, wenn der Arbeitgeber verhaltensbedingt (fristgemäss oder fristlos) gekündigt hat. Sie glauben erst einmal dem Arbeitgeber und zahlen nur dann, wenn ein anderes Urteil des Gerichts vorliegt oder ein gerichtlicher Vergleich der Parteien, in dem festgestellt wird, daß die Kündigungsgründe von Anfang an keinen Bestand hatten.