Elternzeit

Einen Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die Arbeitnehmer sind. Die Elternzeit kann in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden, also auch bei befristeten Verträgen, bei Teilzeitarbeitsverträgen und bei geringfügigen Beschäftigungen (Mini-Jobs).

Mütter und Väter haben je einen Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 12 Monaten der maximal dreijährigen Elternzeit kann auch auf die Zeit bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen werden, wenn die Arbeitgeberseite zustimmt.

Sind beide Elternteile erwerbstätig, steht ihnen frei, wer von ihnen die Elternzeit nimmt und für welche Zeiträume. Die Elternzeit kann ganz oder teilweise von beiden Eltern gleichzeitig genutzt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen besteht während der Elternzeit ein Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit.

Teilzeitarbeit von bis zu 30 Stunden die Woche während der Elternzeit

Die zulässige Teilzeitarbeit während der Elternzeit darf 30 Wochenstunden nicht übersteigen. Insgesamt können die Eltern bei gleichzeitiger Elternzeit also 60 Stunden arbeiten, wenn beide je 30 Stunden erwerbstätig sind. Väter und Mütter sind also nicht mehr gezwungen, ihre Erwerbstätigkeit zu unterbrechen, und können trotzdem die Betreuung ihres Kindes selbst übernehmen.

Über die Verringerung der Arbeitszeit sollen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb von vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in der Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer;
  • Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
  • Die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens drei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
  • Dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen;
  • Der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vorher schriftlich mitgeteilt.

Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, können die Eltern vor dem Arbeitsgericht klagen.

Die Verringerung der Arbeitszeit kann während der Gesamtdauer der Elternzeit höchstens zweimal von jedem Elternteil beansprucht werden. Eine erstmalige Verringerung der Arbeitszeit liegt bereits vor, wenn z.B. aus einer Vollzeittätigkeit in Elternzeit gegangen und eine Teilzeittätigkeit beantragt und genehmigt wird. Wird die Antragsfrist von acht Wochen versäumt, muss der Antrag nachgeholt und der Termin für den Beginn der veränderten Arbeitszeit entsprechend verschoben werden.

Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze von 30 Wochenstunden ausgeübt, kann diese Teilzeitbeschäftigung ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden.

Kündigungsschutz

Während der Elternzeit kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kündigung aussprechen. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung der Elternzeit durch den Arbeitnehmer, frühestens jedoch acht Wochen vor deren Beginn.

Der Kündigungsschutz endet mit Ablauf der Elternzeit. Er gilt auch für Arbeitnehmer, die während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitarbeit bei demselben Arbeitgeber ausüben sowie für Arbeitnehmer, die nach der Geburt des Kindes keine Elternzeit in Anspruch nehmen und bei ihrem Arbeitgeber eine bisherige Teilzeitarbeit im zulässigen Umfang von 30 Wochenstunden fortsetzen. Für die Arbeitnehmer, die eine zulässige Teilzeittätigkeit fortsetzen und keine Elternzeit anmelden, besteht Kündigungsschutz nur solange, wie Elterngeld bezogen wird, längstens bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes.

Um auch im dritten Lebensjahr des Kindes Kündigungsschutz zu genießen, müssen diese Arbeitnehmer Elternzeit sieben Wochen vor Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Kindes anmelden.
Wechseln sich die Eltern bei der Elternzeit ab, so gilt der Kündigungsschutz für den Elternteil, der sich gerade in der Elternzeit befindet. Nehmen die Eltern für bestimmte Zeitabschnitte gleichzeitig Elternzeit, so gilt in dieser Zeit für beide auch der Kündigungsschutz.

Elterngeld

Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, erhalten Elterngeld. Das Elterngeld ersetzt das nach der Geburt des Kindes wegfallende monatliche Erwerbseinkommen mindestens zu 67 Prozent. Für Geringverdiener mit Nettoeinkommen unter 1.000 Euro monatlich steigt das Elterngeld schrittweise auf bis zu 100 Prozent des wegfallenden Einkommens. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Eltern, die vor der Geburt ihres Kindes nicht berufstätig waren, erhalten den Mindestbetrag von 300 Euro zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Familien mit mehreren kleinen Kindern können einen Geschwisterbonus erhalten. Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das Elterngeld um 300 Euro für jedes zweite und weitere Mehrlingskind.

Maßgebend für die Höhe ist grundsätzlich das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat des Kindes. Wird während des Elterngeldbezuges Einkommen aus einer Teilzeitarbeit erzielt, orientiert sich das Elterngeld an der Differenz zwischen dem maßgeblichen Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt und dem in den Lebensmonaten des Kindes.

Elterngeld wird innerhalb der ersten 14 Lebensmonate des Kindes pro Lebensmonat gezahlt. Gemeinsam stehen den Eltern zwölf Monatsbeträge zu, die sie frei untereinander aufteilen können. Ein Elternteil kann für mindestens zwei und höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen. Wenn beide Elternteile vom Angebot des Elterngeldes Gebrauch machen und sich für mindestens zwei Monate das Erwerbseinkommen mindert, kommen zwei weitere Monatsbeträge hinzu (Partnermonate). Alleinerziehende können diese zusätzlichen Monatsbeträge selbst beanspruchen. Bei Auszahlung hälftiger monatlicher Beträge kann das Elterngeld für einen verlängerten Zeitraum bezogen werden.