Bereitschaftsdienst

Eine gesetzliche Definition von Bereitschaftsdienst gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um eine Arbeitsform, bei welcher die betrieblichen Zwecke in den Hintergrund treten, der Arbeitnehmer sich aber an einem bestimmten Ort für einen Einsatz aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich zur Verfügung stellen kann. Der Arbeitgeber behält sich ein Weisungsrecht über den Aufenthaltsort und über den aktiven Einsatz während der Dauer des Bereitschaftsdienstes vor. Klassisch kennt man Bereitschaftsdienstzeiten bei Rettungsdiensten (Feuerwehr, Krankenhausarzt).

 

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit und wird mit der vollen Zeitdauer bei der Ermittlung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit eingerechnet. Generell darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 h nicht überschreiten. Sie kann nur ausnahmsweise auf 10 h verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt wieder bei 8 h bleibt. Wie bei der konzentrierten Vollarbeitszeit auch müssen bei den Bereitschaftsdiensten die gesetzlichen Ruhepausen eingehalten werden, wenn nicht gerade eine aktive Einsatz angezeigt ist. Die möglicherweise mindere Aufmerksamkeit des Arbeitnehmers während des Bereitschaftsdienstes wirkt sich also auf die Berechnung seiner Arbeitszeit nicht aus.

 

Bereitschaftsdienst muss grundsätzlich vergütet werden. Allerdings ist es zulässig, für die Dauer von Bereitschaftsdienst einen geringeren Lohn zu zahlen. Es wird insofern akzeptiert, dass der Bereitschaftsdienst eine minder wertvolle Dienstleistung darstellt. Bereitschaftsdienst ist aber zur Gänze zu zahlen und man darf zu Lasten des Arbeitnehmers grundsätzlich nicht zwischen seinen Wartezeiten und den Einsatzzeiten unterscheiden. Dem widerspricht nicht eine Vereinbarung, dass die konkreten Einsatzzeiten doch wie Vollarbeitszeit entlohnt werden. Eine unterschiedliche Entlohnung für Vollarbeit und passive Bereitschaft während der Gesamtdauer des Bereitschaftsdienstes ist also auf diese für den Arbeitnehmer günstige Weise erlaubt. Wurde Bereitschaftsdienst vereinbart und schließt er sich unmittelbar an die reguläre Vollarbeitszeit an, so können anfallende Arbeiten im Bereitschaftsdienst erledigt werden; es gibt dafür an sich keine Überstundenvergütung. Sehr differenziertere Regelungen über die Vergütung von Bereitschaftsdiensten findet man meistens in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen und den Arbeitsverträgen.

 

Grundsätzlich ist es Arbeitgebern und Arbeitnehmern unbenommen, statt Vergütung Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienste zu vereinbaren. Viele Tarifverträge sehen das auch so vor. Ohne eine vorherige Vereinbarung kann der Arbeitnehmer allerdings nicht zur Freizeit gezwungen werden. Bei ärztlichem Bereitschaftsdienst hat das Bundesarbeitsgericht die Ansicht vertreten, es bestehe kein Anspruch des Arztes darauf, dass der bezahlte Freizeitausgleich gesondert neben der unbezahlten Ruhezeit (Sonn- und Feiertage) gewährt werde; der Freizeitausgleich dürfe auch in die gesetzlich zwingende Ruhezeit fallen; er werde vom Krankenhaus also auch dann geleistet, wenn der Arzt ohnehin nicht hätte arbeiten dürfen.

 

Die befristete Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gilt als mitbestimmungspflichtige, vorübergehende Verlängerung der betrieblichen Arbeitszeit. Der Betriebsrat darf mitbestimmen, ob der entsprechende Arbeitsanfall durch Einrichtung eines Bereitschaftsdienstes abgedeckt werden soll. Die Durchführung der Bereitschaftsdienste, also ihr Beginn und ihr Ende sowie ihre Verteilung auf einzelne Wochentage, ist grundsätzlich mitbestimmungspflichtig. Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates besteht mehr bei der Frage der Bereitschaftsdienstvergütung.

 

Nicht zu verwechseln ist Bereitschaftsdienst mit Rufbereitschaft. Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort frei wählen und muss lediglich ständig erreichbar sein. Die Rufbereitschaft gilt als Ruhezeit und nur der eventuelle spontane Einsatz wird als Arbeitszeit angerechnet. Bereitschaftsdienst mindert die gesetzliche Höchstarbeitszeit und Rufbereitschaft erhöht die gesetzliche Mindestruhezeit.