Anzeige- und Nachweispflicht bei Krankheit
Den Arbeitnehmer trifft eine Anzeige- und Nachweispflicht wegen eines krankheitsbedingten Arbeitsausfalles. Seine Anzeigepflicht bedeutet, dass er möglichst am Tag zuvor, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme den Arbeitgeber davon informiert haben muss, dass er aus Krankheitsgründen nicht am Arbeitsplatz erscheinen wird. Die Nachweispflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Beginn und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorlegen muss. Von der ersten Sekunde seiner Fehlzeit an ist der Nachweis also erforderlich, wenn es -wie üblich- im Arbeitsvertrag so vereinbart wurde.
Sobald die Dauer des ärztlichen „Krankschreibens“ endet, muss der Arbeitgeber wegen der Anzeigepflicht wieder rechtzeitig und neu informiert werden, falls der Arbeitnehmer nach dem Ablauf seine Arbeit wahrscheinlich nicht wieder aufnehmen wird. Dieses wird sehr häufig ebenfalls übersehen. Es reicht nicht, nur irgendwann einmal eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder die Folgebescheinigung des Arztes als Nachweis zu übersenden. Dieser Nachweis muss aber bei einer Fortsetzungserkrankung wieder binnen drei Tagen nach Ablauf der vorherigen Krankheitsperiode und nach der erneuten rechtzeitigen Anzeige beim Arbeitgeber vorliegen.
Zusammenfassend gilt also, dass der Arbeitgeber über jede Minute des krankheitsbedingten Fernbleibens vom Arbeitnehmer informiert zu sein hat. Diese Information muss als Anzeige unverzüglich, spätestens aber zum Beginn der Arbeitsaufnahme erteilt werden. Erkrankungen sind dann lückenlos als Nachweis mit ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigungen zu beweisen. Angezeigt werden muss immer rechtzeitig. Der schriftliche Nachweis muss mindestens drei Tage später im Betrieb sein. Die Erfüllung der Anzeigepflicht ist im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit; bei jeder Party ist man so höflich und sagt rechtzeitig ab, weshalb dann nicht sogar am Arbeitsplatz ?
Das Gesetz hat für die Nachweispflicht eine Lockerung vorgesehen. Demnach kann der Arbeitnehmer die ersten drei Arbeitstage fehlen, ohne dafür einen ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsnachweis vorlegen zu müssen. Man wollte erreichen, dass kleinere Erkrankungen nicht immer gleich zu einem Arztbesuch führen. Diese Regelung ist aber dispositiv, d.h. sie kann im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. In den meisten Arbeitsverträgen und Tarifverträgen ist daher noch die obige strengere Nachweispflicht für jede Minute der Fehlzeit geregelt worden.
Ein häufiger Irrtum im Arbeitsrecht ist die Meinung, man müsse den Arbeitgeber dann nicht mehr über die voraussichtliche Dauer der Erkrankung und ihre Fortsetzung informieren, wenn er bei einer längeren Erkrankung keinen Lohn mehr zahlen müsse und der Arbeitnehmer deswegen nach sechs Wochen Krankheit Krankengeld von der Krankenkasse bezieht. Selbstverständlich bestehen auch dann noch die Informationspflichten des Arbeitnehmers fort.
Sowohl ein Verstoss gegen die Anzeigepflicht als auch ein Verstoss gegen die Nachweispflicht kann zu einer Abmahnung führen und bei Wiederholungsfällen sogar zur Kündigung.