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Unterrichtungspflicht bei Betriebsübergang

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Der Betriebsveräußerer oder der Erwerber muss im Falle eines Betriebsübergangs auf einen Erwerber den Arbeitnehmer auch über die Identität des neuen Arbeitgebers informieren. Nach dieser Unterrichtung kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses binnen einer Frist von einem Monat widersprechen. Eine nicht den gesetzlichen Vorgaben genügende Information setzt aber für den vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer diese einmonatige Frist nicht in Gang. Dieses hat das Bundesarbeitsgericht am 21.08.2008 für den Fall entschieden, bei dem der Arbeitgeber nur mitgeteilt hatte, dass „der Geschäftsbereich auf eine neu zu gründende GmbH übergehen“ solle.Weiterlesen

Mitbestimmung bei Ethik-Richtlinien

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Der Betriebsrat hat mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber durch sog. Ethik-Richtlinien (oder „codes of conduct“  oder „ethic codes“) das Verhalten der Beschäftigten und die betriebliche Ordnung regeln will.Weiterlesen

Whistleblowing wird Gesetz

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Whistleblowing , mit diesem englischen Begriff umschreibt die Arbeitsrechtspraxis ein seit einigen Jahren bekannt gewordenes Phänomen. Whistleblower sind Arbeitnehmer, die Rechtsverstöße in Betrieben und Behörden anzeigen und daraufhin von ihrem Arbeitgeber – meistens durch eine Kündigung – sanktioniert werden.Weiterlesen