Lohnzahlung

Zulagen bei Teilzeitarbeit

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Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Sogar die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. Ein Problem stellt sich, wenn Zulagen erst durch die Belastung oder die Erfüllung einer bestimmten Arbeitszeit ausgelöst werden.Weiterlesen

Lohnwucher

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Wann beginnt Lohnwucher? Wann ist das Verhältnis von Arbeitsleistung zum Lohn so missbräuchlich, dass der Lohn an objektive Verhältnisse angepasst und nachgezahlt werden muss? Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht im Unterschied zu den Vorinstanzen anders beurteilt.Weiterlesen

Gleichbehandlungsgrundsatz bei Lohnerhöhungen

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Eine beachtliche Ausweitung des Gleichbehandlungsgebotes hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 3.12.2008 vorgenommen. Es will generelle Lohnerhöhungen eines Unternehmens auf alle Betriebe erstreckt wissen, wenn keine präzisen und nachvollziehbaren  sachlichen Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Betriebe sprechen. Solche sachlichen Gründe sind nicht vorhanden, wenn die Löhne in einem Betrieb allgemein höher liegen oder der Betriebsrat dort keine vergleichbar flexiblen Überstundenregelungen zulässt. Das Ermessen des Arbeitgebers wird insoweit überprüfbar.Weiterlesen

Rechengrössen in der Sozialversicherung 2009

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Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 die Verordnung über die Rechengrössen in den Sozialversicherungen für 2009 beschlossen. Diese neue Verordnung passt die in der Sozialversicherung maßgeblichen Rechengrößen an, etwa die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Lohn- und Einkommensentwicklung.Weiterlesen

Umschichtung der Lohnnebenkosten

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Die Bundesregierung hat am 15.10.2008 beschlossen, den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung ab dem 01.01.2009 dauerhaft von derzeit 3,3 Prozent auf 3,0 Prozent abzusenken. Ausserdem wird der Beitragssatz befristet bis zum 30.06.2010 auf 2,8 Prozent reduziert.Weiterlesen