Eine fristlose Kündigung ist nur dann möglich wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses faktisch so unzumutbar wird dass die Kündigungsfrist nicht abgewartet werden kann. Meistens kommt es auf die Wiederholungsgefahr an, aber auch ganz grobe einmalige Vertragsverletzungen ohne Wiederholungsmöglichkeit können ausreichen.Weiterlesen
Steht eine solche Klausel im Arbeitsvertrag und wird ihm Rente gezahlt, gilt für den Arbeitnehmer eine Klagefrist von drei Wochen, wenn er weiterbeschäftigt werden will.Weiterlesen