PC auch für Betriebsrat

Arbeitgeber müssen dem Betriebsrat regelmäßig einen PC nebst Zubehör für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Umgang mit dem Betriebsrat ebenfalls teilweise EDV nutzen, wobei nicht erforderlich ist, dass dabei auch jedem einzelnen Betriebsleiter ein PC zur Verfügung steht. Eine handschriftliche Abfassung des Schriftverkehrs oder die Nutzung einer elektrischen Schreibmaschine mit Korrekturband ist dem Betriebsrat nicht zumutbar, meint das LAG Schl.-Holst. in seiner Entscheidung vom 27.1.2010.

Der Fall:

Ein aus neun Mitgliedern bestehender Betriebsrat, der für über 300 Mitarbeiter in 69 Filialen einer Drogeriekette zuständig ist forderte einen PC vom Arbeitgeber. Ihm stand für die Betriebsratsarbeit lediglich eine über 20 Jahre alte – teilweise defekte – elektrische Schreibmaschine zur Verfügung.

Der Arbeitgeber weigerte sich. Er begründete seine Ablehnung damit, dass den Betriebsleitern in den einzelnen Filialen ebenfalls kein PC zur Verfügung stehe. Der Betriebsrat könne seine Korrespondenz auch handschriftlich oder mit der elektronischen Schreibmaschine erledigen. Der Arbeitgeber selbst arbeitet auf Verkaufsleiter- und Geschäftsführungsebene mit Laptops und PC. Mit beiden Ebenen kommuniziert der Betriebsrat direkt.

Der Antrag des Betriebsrats auf Ausstattung mit einem PC nebst Zubehör hatte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Die Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Bundesarbeitsgericht sieht die Kosten eines PC für Betriebsräte nämlich nicht immer als erforderlich an.

Die Entscheidung:

Die Arbeit mit der alten und teilweise defekten elektronischen Schreibmaschine ist dem Betriebsrat ebenso wenig zumutbar wie die handschriftliche Abfassung sämtlicher Schreiben,  Angesichts der Aufgaben des neunköpfigen Betriebsrats ist die Nutzung eines PC nicht nur bequem, sondern für einen vernünftigen und angemessenen Einsatz menschlicher Arbeitskraft unabdingbar.

Der Anspruch auf Überlassung eines PC ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Bereichsleiter in den Filialen ebenfalls kein PC zur Verfügung steht. Zum einen arbeitet der Betriebsrat unbestritten mit drei Bereichsleitern zusammen und muss daher ein dreifaches Pensum erledigen. Zum anderen kommuniziert der Betriebsrat bei wichtigen Angelegenheiten wie Kündigungen und Betriebsvereinbarungen ebenfalls unbestritten mit der Verkaufsleiterin und der Geschäftsleitung, die jeweils über einen PC bzw. Laptop verfügen.

LAG Schleswig-Holstein 27.1.2010, 3 TaBV 31/09

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