Abfindungen und Arbeitslosengeld II

Abfindungen werden auf das Arbeitslosengeld I i.d.R. nicht angerechnet. Im Streit war jedoch, ob die in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich titulierte Abfindung beim Arbeitslosengeld II als Einkommen leistungsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Forderung von dem Arbeitgeber erst durch Zwangsvollstreckung zu einer Zeit erfüllt wird, in welcher der frühere Arbeitnehmer schon Grundsicherung (SGB II) bezieht.

Der Fall:

Ein Arbeitnehmer war seit Juli 2003 arbeitslos. Im Kündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber schloss er mit diesem vor dem Arbeitsgericht im April 2005 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich der Arbeitgeber, eine Abfindung in Höhe von € 6.500 zu zahlen. Auf diesen titulierten Abfindungsanspruch zahlte der Arbeitgeber erst im Oktober und November 2005 Beträge über € 1.750 und € 2.000 und das auch erst, nachdem der Arbeitnehmer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet hatte. Der Träger der Grundsicherung, welcher dem Arbeitnehmer seit Mitte Juli 2005 Leistungen nach dem SGB II gewährt hatte, hob hierauf seine Leistungsbewilligung für die Zeit vom 1. 10. bis 30.11.2005 auf und forderte von dem Arbeitnehmer die Rückzahlung der für diesen Zeitraum gezahlten Beträge.

Die Entscheidung:

Das rechtliche Vorgehen des Arbeitnehmers gegen den Träger der Grundsicherung hatte in allen Instanzen keine Aussicht auf Erfolg. Nach der Ansicht des Bundessozialgerichts schließlich im Urteil vom 3. März 2009 sind Abfindungen bei der Grundsicherung auch dann als Einkommen zu berücksichtigen, wenn es sich um durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erzwungene Teilzahlungen auf einen Abfindungstitel noch aus der Zeit vor den Leistungen nach dem SGB II handelt. Der Umstand, dass ein Anspruch vorliege, der in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und bereits vor Stellung des Antrages auf Leistungen nach dem SGB II, nämlich schon mit Wirksamwerden des gerichtlichen Vergleichs, fällig geworden war, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Bundessozialgericht stellt auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ab.

Unser Kommentar:

Der Bezug von Arbeitslosengeld I endet nach 18 Monaten; danach beginnt die Grundsicherung. Kündigungsschutzprozesse in der Arbeitsgerichtsbarkeit dauern i.d.R. länger als der Anspruch auf Versicherungsleistungen nach dem SGB III anhält, ganz gewiss aber, wenn sie über zwei Instanzen geführt werden. Am Landesarbeitsgericht wäre der Abfindungsvergleich also i.d.R. wirtschaftlich ergebnislos für den Arbeitnehmer, wenn er mittlerweile Grundsicherung bezieht. Auch Vereinbarungen über Ratenzahlungen sind insofern kritisch. Statt sich zu vergleichen ist der Arbeitnehmer besser beraten, seine Weiterbeschäftigung und seinen Lohnanspruch  während der Dauer des Arbeitsgerichtsprozesses zu verfolgen, wenn doch nach achtzehn Monaten die Abfindungszahlungen auf seine Grundsicherung angerechnet werden und der Kündigungsschutzprozess dieses Stadium nahezu erreicht hat.

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