Kündigung allgemein
Die Kündigung ist eine schriftliche Erklärung, mit der ein Arbeitsverhältnis beendet wird. Eine mündliche Kündigung ist wirkungslos. Die Juristen drücken sich so aus, die Kündigung sei eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass man den anderen nicht fragen muss, ob er der Kündigung zustimmt sondern es kommt lediglich darauf an, dass er das Schreiben körperlich erhält, aber das ist wichtig. Die Kündigung muss dem Empfänger zugegangen sein.
Zugang der Kündigung
Ein Kündigungsschreiben ist immer zugegangen, wenn der Empfänger es persönlich erhält. Das ist der Regelfall, wenn Kündigungen im Betrieb übergeben werden. Wichtig ist es in diesem Zusammenhang nur, dass der Übergang des Schriftstückes auch dokumentiert wird. Am besten wäre es, wenn der Kündigende eine Kopie des Kündigungsschreibens bereithält mit dem Vermerken: „Ich bestätige den Empfang“, Datum und Unterschrift. Man erkennt damit die Kündigung als ganze selbstverständlich noch nicht an, sondern bestätigt nur, sie erhalten zu haben. Wenn der Empfänger sich weigert, den Erhalt auf der Kopie zu bestätigen, sollte man einen Zeugen für die Übergabe hinzuziehen, der dann diese Übergabe bestätigt.
Etwas schwieriger wird es, eine Kündigung unter Abwesenden zugehen zu lassen. Dazu muss nach dem Gesetz das Kündigungsschreiben in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangen. Diese Art Zugang muss der Kündigende im Zweifel auch beweisen können. Als Herrschaftsbereich gelten die Wohnung des Empfängers oder seine direkten erwachsenen Familienangehörigen und vor allem sein Briefkasten. Am Besten schickt man einen Boten hin, der einen solchen Zugang im Zweifel bezeugen könnte oder -besser noch- gleich einen schriftlichen Vermerk macht, wann und wie genau er das Schriftstück in den Herrschaftsbereich übergeben hat.
Auch der Briefträger kann ein solcher Bote sein. Dazu ist es aber erforderlich, dass er den Zugang dokumentiert und das geschieht nur bei Versendung als Einschreiben. Von den Arten an Einschreibebriefen ist übrigens der einfachste Typ am Besten, das Einwurf-Einschreiben. Damit bestätigt der Postbote nämlich im Zweifel, dass er das Schriftstück ordnungsgemäss „im Herrschaftsbereich“ gelassen hat, also in aller Regel in den Briefkasten eingeworfen. Beim Übergabe-Einschreiben nimmt er das Schriftstück wieder mit, wenn er den Empfänger oder einen erwachsenen Familienangehörigen nicht persönlich antrifft. Ganz riskant ist das Einschreiben mit Rückschein; trifft der Postbote nämlich niemanden an, der den Rückschein unterzeichen könnte, hinterlässt er dem Empfänger nur eine Nachricht, dass er das Dokument bei der Post abholen könne und wird die Kündigung dort nicht vom Empfänger gegen Unterzeichnung des Rückscheins abgeholt, so ist die ganze Sache gescheitert; zumindest tritt immer eine Verzögerung ein.
Ein Fax ist immer eine Kopie des Originals und wahrt die Schriftform einer Kündigung nur, wenn es so vorher als mögliche Kommunikation schriftlich vereinbart wurde. Ein E-mail gilt juristisch als aus dem Fenster gerufen oder wie gefunkt. Von einem persönlichen Zugang kann bei einem E-mail nicht die Rede sein.
Inhalt des Kündigungsschreibens
1. In der Regel muss eine Kündigung nicht begründet werden. Es genügt der Satz: „Ich/Wir kündigen das Arbeitsverhältnis fristlos/ zum Ablauf der Kündigungsfrist.“ Nur in wenigen Ausnahmefällen muss das Kündigungsschreiben eine Begründung enthalten, warum gekündigt wurde. So etwas ist bei der Kündigung von Azubis der Fall und in manchen Tarifverträgen wird die sofortige schriftliche Begründung der Kündigung vorgeschrieben. Wenn Tarifbindung besteht schauen Sie als bitte deswegen in den Tarifvertrag. Sonst ist es am Besten, die Kündigung nicht zu begründen.
2. Fristlose Kündigungen sind immer ausserordentliche Kündigungen und es muss muss ein sogenannter wichtiger Grund vorliegen. Wenn Sie nicht erklären, dass sie fristlos kündigen gilt immer erst der nächste Ablauf der Kündigungsfrist, auch bei einer ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund.
3. Bei betriebsbedingten Kündigungen des Arbeitgebers in Betrieben mit Kündigungsschutz der Arbeitnehmer (i.d.R.: mehr als zehn Arbeitnehmer) kann der Arbeitgeber allerdings gleich eine Abfindung versprechen, falls der Arbeitnehmer die Kündigung akzeptiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber das im Kündigungsschreiben aufführen.
Hier gleich eine Mustererklärung zu Ziff. 3:
Sehr geehrte(r) Frau… Herr…,
bedauerlicherweise müssen wir das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum … kündigen.
Gemäß § 1a KSchG möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung beanspruchen können, wenn Sie gegen diese Kündigung keine Kündigungs-schutzklage erheben und die Klagefrist nach § 4 KSchG von drei Wochen ab Zugang dieser Kündigung verstreichen lassen. Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses wird ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Massgeblicher Monatsverdienst ist derjenige, der Ihnen bei regelmässiger Arbeitszeit im Monat vor dem Beendigungsdatum zusteht. Die Höhe ergibt sich so aus den gesetzlichen Vorgaben nach § 1a KSchG.
Wir möchten jedoch betonen, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt wird und wir die Kündigung für sozial gerechtfertigt halten.