Ist Kurzarbeit erzwingbar?

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schliesslich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.

In den letzteren Fällen müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer persönlich über die Kurzarbeit, deren Dauer und deren sonstigen Bedingungen einigen. Gelingt das nicht, ist dem Arbeitgeber die Anordnung von Kurzarbeit des betroffenen Arbeitnehmers verwehrt. Nach seinem Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die zugesagte Beschäftigung gegen den dafür zugesagten Lohn.

In der aktuellen juristischen Literatur wird deswegen die Möglichkeit einer ausserordentlichen Änderungskündigung des Arbeitgebers ernsthaft diskutiert. Eine Änderungskündigung bedeutet, dass das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt wird und dem Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis als Ersatz angeboten wird. In diesem Fall würde es sich um einen Arbeitsvertrag mit einer Kurzarbeitsklausel handeln oder um eine befristete Änderung der Beschäftigung für die Dauer der angeordneten Kurzarbeit. Der Arbeitgeber müsste dringende betriebliche Erfordernisse und eine gewisse Verhältnismässigkeit für diese Massnahme darlegen und beweisen können, was aber in der Regel gegeben sein dürfte, zumal dann, wenn die übrige Belegschaft Kurzarbeit macht.

Ausserordentlich sollte das Kündigungsrecht des Arbeitgebers dann sein, wenn er sich bei der allgemeinen Einführung von Kurzarbeit nicht an die Kündigungsfristen halten kann. Ein länger als fünfzehn Jahre beschäftigter Arbeitnehmer hat beispielsweise eine gesetzliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats. Die Einführung von Kurzarbeit ist aber meistens dringend und mit der Einhaltung der Kündigungsfristen in der Regel nicht vereinbar. Dieses bedeutet nochmals zu Schutz des Arbeitnehmers, dass die Kurzarbeit nahezu existentiell wichtig und ganz unmittelbar erforderlich sein muss, was der Arbeitgeber wieder darzulegen und zu beweisen hat.

Allerdings: Eine gesicherte Rechtsprechung und insofern verbindliche Rechtslage zu dieser, in der andauernden Krise breit geäusserten juristischen Meinung gibt es naturgemäss noch nicht.

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