Urlaubsabgeltung als Schadensersatz
Das Urlaubsrecht verändert sich dramatisch.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz ebenso wie den Anspruch auf Ruhepausen und Ruhezeiten nach dem Arbeitszeitgesetz von sich aus zu erfüllen.
Der Arbeitnehmer hat mit seiner Klage nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses u.a. die Abgeltung seines Urlaubs für das Jahr 2012 gefordert, den der Arbeitgeber nicht gewährt, der Arbeitnehmer aber auch zuvor nicht geltend gemacht hatte.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat den Arbeitgeber zur geforderten Urlaubsabgeltung verurteilt.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber seine Verpflichtung, den Urlaub zu erteilen, schuldhaft verletzt und muss daher Schadensersatz leisten. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach und verfällt der Urlaubsanspruch deshalb nach Ablauf des Übertragungszeitraums, habe der Arbeitgeber ggf. Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs zu leisten bzw. diesen Ersatzurlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten. Der Anspruch hänge entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BAG (Urt. v. 15.09.2011 – 8 AZR 846/09) nicht davon ab, ob der Arbeitnehmer vor dem Verfall des ursprünglichen Urlaubsanspruchs rechtzeitig Urlaub beantragt und dadurch den Arbeitgeber in Verzug gesetzt hatte.
Diese Rechtsauffassung ist neu. Bisher war es die klare Rechtslage, dass der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers entfällt, wenn er ihn nicht im Kalenderjahr oder wenigstens im darauffolgenden Quartal geltend gemacht hatte. Dieses Schicksal teilte der Abgeltungsanspruch für nicht genommenen Urlaub. Schadensersatz des Arbeitgebers für eine ihm obliegende, aber fehlende Initiative kannte man nicht. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle: juris-newsletter vom 04.08.2014 /Landesarbeitsgericht Berlin Brandenburg 21 Sa 221/14
Die Entscheidung selbst wurde bisher noch nicht veröffentlicht