Tarifbindung
Durch die Tarifbindung werden Normen eines Tarifvertrages Inhalt des persönlichen Arbeitsvertrages. Sie muss kongruent sein, also Arbeitgeber wie Arbeitnehmer gleichermaßen berechtigen und verpflichten. Ein Tarifvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder Arbeitgebern direkt, welche die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Beschäftigten festsetzen.
Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung der Tarifpartner ersetzt werden (Nachwirkung). Damit soll der Vertrauensschutz gesichert und es vermieden werden, dass die Arbeitsverhältnisse etwa durch einen Verbandsaustritt leistungsmäßig zurückfallen. Nur durch Vereinbarung der Tarifvertragsparteien selbst kann eine Nachwirkung ausgeschlossen werden, nicht aber durch Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag. Allerdings verlieren die Rechtsnormen des Tarifvertrages in der Nachwirkung ihre zwingende Wirkung, das heißt die Arbeitsvertragsparteien dürfen individuell anderes neu vereinbaren. Eine zeitliche Begrenzung der Nachwirkung gibt es nicht; sie gilt solange, bis die Regelungen des abgelaufenen Tarifvertrages durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Keine Nachwirkung ist anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis erst im Nachwirkungszeitraum begründet wird oder erst währenddessen die Tarifbindung eintritt, etwa weil der Arbeitnehmer vorher nicht Gewerkschaftsmitglied war.
Tarifbindung durch Mitgliedschaft
Sie entsteht automatisch dann, wenn sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber Mitglied einer Tarifvertragspartei sind. Der Arbeitnehmer muss also Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft sein, welche den Tarifvertrag abgeschlossen hat und der Arbeitgeber Mitglied des entsprechenden Arbeitgeberverbandes, oder einen Firmentarifvertrag selbst mit der Gewerkschaft abgeschlossen haben. Rechtsnormen über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen werden für den Arbeitgeber allerdings auch dann verbindlich, wenn nur er tarifgebundenen ist, der Arbeitnehmer aber nicht. Abweichungen von einem Tarifvertrag sind nur möglich, sofern der Tarifvertrag es selbst zulässt (Öffnungsklausel) oder die Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (Günstigkeitsprinzip).
Manche Arbeitgeberverbände sehen in ihren Satzungen auch eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) vor. In diesen Fällen sind die angeschlossenen Arbeitgeber zu einem Serviceleistungen des Verbandes berechtigt, aber nicht an die vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.
Tarifbindung durch Allgemeinverbindlichkeit
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann bestimmte Tarifverträge für allgemein verbindlich erklären. Dies hat zur Folge, dass der Tarifvertrag auf alle Außenseiter der Branche ausgedehnt wird. Voraussetzung für eine Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass mindestens 50 % der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitnehmern bei tarifgebundenen Arbeitgebern beschäftigt sind. Des weiteren muss die Allgemeinverbindlichkeit im wirtschaftspolitischen Interesse geboten erscheinen. In der Regel soll durch eine Allgemeinverbindlichkeit Lohndrückerei oder Schmutzkonkurrenz verhindert werden, indem nicht organisierte Arbeitnehmer die Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft beim Wettbewerb um die Arbeitsplätze verdrängen oder nicht organisierte Arbeitgeber gegenüber dem Tarifpartnern Konkurrenzvorteile haben.
Wird ein Arbeitsvertrag von einer solchen Allgemeinverbindlichkeitserklärung erfasst, gilt dasselbe wie bei der gewollten kongruenten Tarifbindung.
Beginn und Ende der Tarifbindung
Bei einem bereits laufenden Tarifvertrag beginnt die Tarifbindung, wenn die Mitgliedschaft sowohl des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers in die jeweiligen tarifschließenden Verbände perfekt ist. Bei einem Firmentarifvertrag genügt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der korrespondierenden Gewerkschaft.
Tarifverträge sind regelmäßig befristet und die Tarifbindung endet mit dem Ende des Tarifvertrages. Die Parteien werden frei. Hilfsweise gilt aber die Nachwirkung der alten Tarifnormen. Weil sie an die Mitgliedschaft in den entsprechenden Vereinigungen gekoppelt sind, lässt ein neuer Tarifvertrag zwischen diesen eine Tarifbindung neu entstehen.
Die Tarifbindung aus einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung endet ebenfalls mit dem Ablauf des Tarifvertrages oder mit dem Ablauf oder Widerruf der Allgemeinverbindlichkeitserklärung. Die Nachwirkung für bisherige Verträge bleibt bestehen. Erst eine neue Allgemeinverbindlichkeitserklärung, nicht ein neuer Tarifvertrag, kann die Tarifbindung von Aussenseitern wieder aufleben lassen.
Das Ende der Tarifbindung bedeutet nicht automatisch, dass die Arbeitsverträge neu ausgehandelt werden müssen. Um zu verhindern, dass sich eine Arbeitsvertragspartei einseitig aus der Tarifbindung löst, etwa durch Austritt aus dem tarifschließenden Verband, bleibt der Vertrauensschutz solange bestehen, bis der laufende Tarifvertrag endet. Abgesehen von für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen wirkt der bisherige Tarifvertrag weiterhin sowohl unmittelbar als auch zwingend. Es gelten im wesentlichen die obigen Grundsätze der Nachwirkung, jetzt aber wäre ein neuer Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis bedeutungslos. Die Mitgliedschaft im Verband bis zur Beendigung des Tarifvertrages wird fingiert (Nachbindung). Allerdings gilt jede inhaltliche Veränderung des noch laufenden Tarifvertrages schon als eine Beendigung des Tarifverhältnisses zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Verlängert sich ein Tarifvertrag automatisch, sofern keine Kündigung erfolgt, erstreckt sich die Nachbindung auch auf die Verlängerungsperioden.
Tarifbindung durch vertragliche Vereinbarung
Selbstverständlich können tarifungebundene Arbeitsvertragsparteien auch einen Tarifvertrag „pachten“. Sie können im persönlichen Arbeitsvertrag mit Bezugnahmeklauseln vereinbarten, dass die Normen eines Tarifvertrages gelten sollen. Dies ist insbesondere bei tariflich gebundenen Arbeitgebern der Fall, welche auch mit den Arbeitnehmern einheitliche Arbeitsvertragsbedingungen abschließen möchten, die nicht Gewerkschaftsmitglied sind. Statische Bezugnahmeklauseln nehmen auf einen bestimmten, präzise bezeichneten einzelnen Tarifvertrag in seiner geltenden Fassung Bezug, so dass künftige Änderungen dieses Tarifvertrages keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben. Kleine dynamische Klauseln verweisen auf die Fassung des jeweils gültigen Tarifvertrages. Große dynamische Klauseln verweisen auf die jeweils gültige Fassung der jeweiligen einschlägigen Tarifverträge für den Arbeitgeber. Dies hat Auswirkungen auf die Nachwirkung. Bei statischen Bezugnahmeklauseln gibt es -abgesehen vom unantastbaren Günstigkeitsprinzip- nur eine Nachbindung. Bei den kleinen dynamischen Klauseln treten dieselben Effekte ein wie bei der kongruenten Tarifbindung. Bei den großen dynamischen Klauseln soll sogar ein Verbands- oder Branchenwechsel des Betriebes tarifliche Auswirkungen auf den persönlichen Arbeitsvertrag haben.