Einsatz von Leiharbeitnehmern – Zustimmung des Betriebsrats

Was heisst vorübergehend ?

Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zu beteiligen. Er kann seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers ua. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt. Verweigert ein Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber nach beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage. Ein solches Gesetz ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung. Danach erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher stets nur „vorübergehend“. Die Bestimmung enthält nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die langfristige öder unbefristete Arbeitnehmerüberlassung. Sie dient zum einen dem Schutz der Leiharbeitnehmer. Zum andern soll sie auch die dauerhafte Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft verhindern. Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann daher seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen.

Der Fall:

Eine Arbeitgeberin hat im Jahr 2007 die Entscheidung getroffen, alle frei werdenden Arbeitsplätze ab dem 01.04.2007 nur noch mit Leiharbeitskräften zu besetzen. Dies soll durch ein Leiharbeitsunternehmen erfolgen, an dem die Arbeitgeberin als Gesellschafterin beteiligt ist. In dem Betrieb der Arbeitgeberin sind weniger als 500 Mitarbeiter tätig.

Unter dem 05.04.2011 führte die Arbeitgeberin eine unternehmensinterne Stellenausschreibung für den Bereich Vertrieb/Vertriebswerbung, Sachbearbeitung Einzelverkauf und Prämienwerbung durch und informierte den Betriebsrat über ihre Absicht, ab dem 01.05.2011 die Leiharbeitnehmerin J. Sch. unbefristet über die übliche Entleihfirma für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz einzustellen. Der Betriebsrat widersprach.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Hannover und das niedersächsische Landesarbeitsgericht gaben dem Arbeitgeber Recht. Sie stellten im wesentlichen auf die Gesetzeslage zum Zeitpunkt der Einstellung und des Streites ab, also noch vor der Einführung des § 1 Abs. 1 S.2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes am 1. Dezember 2011.

Anders als in den Vorinstanzen hatte aber vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts der Antrag eines Arbeitgebers keinen Erfolg, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich zu ersetzen. Der Arbeitgeber beabsichtigte unbestritten, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“. Es komme auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung an, nicht auf den Einstellungszeitpunkt.

Unser Kommentar:

Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für die Rechtslage seit dem 1.Dezember 2011. Zwar sind die Grenzen immer noch nicht klar, was genau eine „vorübergehende“ Entleihe ist. Es war in dem Ausgangsfall nämlich unbestritten, dass die Sachbearbeiterin unbefristet entliehen werden sollte. Bei einer Einstellung von Leiharbeitnehmern bestimmt der Betriebsrat aber mit und darf seine Zustimmung zur Einstellung verweigern, wenn es der Arbeitgeber nicht mit plausiblen Fakten unterlegen kann, ob und wie lange die Entleihe befristet ist.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 16. November 2011

– 17 TaBV 99/11 –

 

 

 

 

 

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