Koalitionsentwurf zur Verbesserung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Die Regierungskoalition hat sich am 21.04.2008 auf Eckpunkte für einen Ausbau der Mitarbeiterbeteiligung geeinigt. Danach soll die Arbeitnehmer-Sparzulage von 18 auf 20 % angehoben und gleichzeitig die Einkommensgrenze gesenkt werden. Außerdem ist eine Anhebung des Steuerfreibetrags für direkte Beteiligungen an der Firma von 135 Euro auf 360 Euro sowie eine Förderung von Beteiligungen über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds geplant. Die Neuregelungen sollen möglichst zum 01.01.2009 in Kraft treten.

Im Einzelnen sollen folgende Ziele gesetzlich verwirklicht werden:

1. Bessere Bedingungen für Vermögenswirksame Leistungen (Änderung des VermBG)
Die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG für vermögenswirksame Leistungen, die in betrieblichen oder außerbetrieblichen Beteiligungen angelegt werden, soll von 18 auf 20 Prozent steigen. Gleichzeitig soll die Einkommensgrenze für die Gewährung der Sparzulage beim Beteiligungssparen von 17.900 Euro für Ledige und 35.800 Euro für Verheiratete auf 20.000 Euro für Ledige und 40.000 Euro für Verheiratete angehoben werden. Die weiteren Vorschriften des VermBG sollen unverändert weiter gelten.

2. Anhebung des Steuerfreibetrag für betriebliche Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Änderung von § 19a EStG)
Außerdem ist eine Stärkung der betrieblichen Mitarbeiterkapitalbeteiligung im Rahmen des § 19a EStG geplant. Der steuer- und sozialversicherungsfreie Höchstbetrag für die Überlassung von Mitarbeiterbeteiligungen am Arbeit gebenden Unternehmen soll unter Wegfall der Begrenzung auf den halben Wert der Beteiligung von 135 Euro auf 360 Euro angehoben werden.

3. Ausweitung der Förderung auf Mitarbeiterbeteiligungsfonds (Änderung des InvG)
Beteiligungen sollen auch über einen Mitarbeiterbeteiligungsfonds gefördert werden. Mitarbeiterbeteiligungsfonds sollen als eigene Fondskategorie im Investmentgesetz (InvG) mit garantiertem Rückfluss des Beteiligungskapitals in die beteiligten Unternehmen in Höhe von 75 Prozent und Verwaltung des Fonds durch einen professionellen und lizenzierten Fondsmanager eingeführt werden. Die Fonds sollen allen Unternehmen offen stehen und insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen eine einfache und unbürokratische Möglichkeit schaffen, die eigenen Mitarbeiter am Unternehmen zu beteiligen.

Für die Förderung wurden folgende allgemeine Grundsätze vorgegeben:

  • Freiwilligkeit: Weder für Unternehmen noch für die Beschäftigten soll es einen Zwang zur Teilnahme an Mitarbeiterbeteiligungen geben.
  • Gleichbehandlung: Ein Angebot zur Beteiligung am Unternehmen muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen.
  • Keine Entgeltumwandlung: Die Vermögensbeteiligung muss zusätzlich zum Arbeitslohn aus freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers gewährt werden.
  • Keine zwingende Insolvenzabsicherung: Es ist keine allgemein verpflichtende Insolvenzabsicherung für Mitarbeiterbeteiligungen vorgesehen. Es besteht allerdings die Möglichkeit freiwilliger Vereinbarungen zur Insolvenzsicherung.
  • Gestaltungsfreiheit: Bei direkten Beteiligungen werden sämtliche Rahmenbedingungen zwischen Belegschaft und Unternehmen frei verhandelt und vertraglich festgelegt. Bei der Fondslösung enthalten das InvG und die Vertragsbedingungen des Investmentvermögens die maßgeblichen Regelungen.
  • Gleiche Förderung: Die direkte Beteiligung und die Beteiligung über einen Fonds werden in gleicher Höhe gefördert.
  • Bestandsschutz: Bestehenden Mitarbeiterbeteiligungs-Modellen wird Bestandsschutz gewährt, so dass die bisherige Regelung für laufende Beteiligungen auch dann weiter gilt, wenn sie den Voraussetzungen der Neuregelung nicht genügen.

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