Unterschrift bei Kündigungen

Das für Kündigungen bestehende Schriftformerfordernis ist nur gewahrt, wenn das Kündigungsschreiben vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet ist. Die bloße Paraphierung mit einem Namenskürzel genügt nicht. Nach dem äußeren Erscheinungsbild muss erkennbar sein, dass der Unterzeichner seinen vollen Namen und nicht nur eine Abkürzung hat niederschreiben wollen. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzulegen. Auf die Lesbarkeit des Namenszuges kommt es nicht an, meint das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 24.1.2008 entgegen den Vorinstanzen, welche eine unlesbare Unterschrift nicht anerkennen wollten.

Ähnliche Beiträge

Tarifvertrag kann Arbeitnehmer schlechter stellen.

Publiziert am unter , ,

Kündigungsfristen werden sowohl im Gesetz als auch in Manteltarifverträgen geregelt. Nach dem Gesetz (§ 622 Abs. 4 BGB) kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen abgewichen werden. Das muss nicht günstiger ausfallen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.Weiterlesen