„Wir bieten ein junges motiviertes Team“
Stellenausschreibungen können leicht missverständlich wirken. Im Prozess gehen die Gerichte dem Text sehr subtil nach. Rechtssicherheit besteht im Zweifel nicht.
Der Fall:
Ein Autohaus suchte über eine Stellenanzeige im Herbst 2010 einen Finanzbuchhalter bzw. eine Finanzbuchhalterin. Die Stellenausschreibung enthielt folgenden Absatz:
„Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“.
Ein 58-jähriger Bewerber war laut vorgelegter Zeugnisse Diplom-Kaufmann (Universität) und Bilanzbuchhalter (IHK) sowie Bilanzbuchhalter International (IHK). Er war bereits als Finanzbuchhalter tätig und war seit Februar 2002 arbeitslos. Zum Zeitpunkt der Bewerbung ging er einer geringfügigen Beschäftigung nach. Das Autohaus teilte ihm mit, „dass wir Ihnen keinen Arbeitsplatz entsprechend Ihren Fähigkeiten anbieten können“.
Kurz darauf verlangte der Bewerber unter Bezugnahme auf juristische Fachliteratur und Rechtsprechung eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern sowie Schadensersatz in Höhe von einem Monatsgehalt. Zur Begründung bezog er sich auf die Stellenausschreibung, welche ausdrücklich einen Arbeitsplatz in einem „jungen Team“ anbiete und damit eine Selbstdarstellung enthalte, welche ältere Bewerber wie ihn faktisch ausgeschlossen habe.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg befasste sich mit diesem Fall. Dabei grenzte es ihn von einer ähnlichen Entscheidung des hamburgischen Landesarbeitsgerichts ab. Der Bewerber verlor.
In Nürnberg meint man zwar, es liege unzweifelhaft ein Verstoß gegen eine diskriminierungsfreie Stellenausschreibung vor, wenn in einer Stellenanzeige „junge“ Bewerber gesucht werden, und damit das Alter als Einstellungsvoraussetzung genannt ist Ein solcher Fall sei jedoch nicht gegeben, wenn das Adjektiv „jung“ sich nicht auf eine Eigenschaft des Bewerbers beziehe, sondern die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers beschreibe.
Selbst wenn man aber in der Verwendung der Worte „junges Team“ in der Stellenausschreibung -isoliert betrachtet- ein Indiz für die mögliche Benachteiligung älterer Bewerber wegen des Alters sähe, so werde diese Indizwirkung jedenfalls durch das Bewerbungsschreiben wieder entkräftet. Bewerbe der Ältere sich, sei das ein Indiz dafür, dass die Annonce ihn nicht von vornherein abgeschreckt habe.
Der vom Landesarbeitsgericht Hamburg entschiedene Fall (Urteil vom 23.06.2010) unterscheidet sich nach Ansicht der Nürnberger Richter in rechtlich erheblicher Weise von der vorliegenden Situation des Autohauses. Das Landesarbeitsgericht Hamburg war der Ansicht, dass das Merkmal „junges Team“ in einer Stellenausschreibung auch dann einen Verstoß das Diskriminierungsverbot älterer Bewerber darstelle, wenn es unter der Überschrift „Wir bieten Ihnen“ erfolge. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg sei jedoch bezogen auf eine andere konkrete Stellenausschreibung. Der dort verwendete Text
„Wir bieten Ihnen die Möglichkeit eigene Ideen und Vorstellungen in ein junges, erfolgreiches Team einzubringen“,
sei nicht eingebettet in eine Form pauschaler Selbstdarstellung des Arbeitgebers.
Im Autohaus-Fall aber sei der Satz:
„Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team“,
Teil eines gesamten Absatzes, welcher ersichtlich nur der allgemeinen Selbstdarstellung des Arbeitgebers dient. Der gesamte Absatz laute eben:
„Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein? Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“.
Das Autohaus präsentiere sich in diesem Absatz ersichtlich losgelöst von der konkreten Stelle als innovativer, ausgezeichneter Arbeitgeber, welcher zukunftssichere Arbeitsplätze in einem nicht nur jungen, sondern auch motivierten Team bietet. Das Gericht in Nürnberg ist der Ansicht, dass diese Ansammlung an positiven Hervorhebungen dem Stellensuchenden deutlich macht, dass das Autohaus sich hier in abstrakter Weise positiv darstellen will. Es handele sich gleichsam um einen „Werbeblock“ innerhalb der Stellenausschreibung. Im Gegensatz zu dem vom Landesarbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall sei hier das Anforderungsprofil der Stelle erkennbar nicht mehr betroffen, auch wenn der fragliche Absatz noch unter dem Oberbegriff „Stellenbeschreibung“ stehe.
Dagegen habe die Verwendung der Worte „junges Team“ im Fall des Landesarbeitsgerichts Hamburg nicht der reinen Selbstdarstellung des Arbeitgebers gedient, vielmehr sollten in dieses junge erfolgreiche Team eigene Ideen und Vorstellungen (des Bewerbers) eingebracht werden. Damit war mit der Verwendung der Worte „junges Team“ ein klarer Bezug zu gewünschten Anforderungen und Eigenschaften des Bewerbers hergestellt.
Unser Kommentar:
Der Fall zeigt, dass bei der Abfassung von Stellenanzeigen höchste Sensibilität geboten ist, um objektive Diskriminierungen oder Angriffe von Querulanten und Simulanten zu vermeiden. Die Auslegung kann haarspalterisch werden. Alles was als diskriminierend interpretiert werden könnte, sollte unterlassen werden. Die unterschiedlichen Ergebnisse des Landesarbeitsgerichts Hamburg und des Landesarbeitsgerichts Nürnberg überzeugen nicht; so klar unterscheidbar war die Zielrichtung beider Stellenanzeigen nämlich nicht. In beiden Fällen wird auf eine Erwartungshaltung hingewiesen: Jüngere Bewerber werden bevorzugt. Schon wegen der Kosten erwähnt niemand etwas in einer Annonce neutral und zweckfrei. In beiden Fällen zielt das Angebot darauf, dass ein junges Team ein junges Team bleiben soll.