Sozialversicherungsfreiheit und Entgeltumwandlung

Am 08.11.2007 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung der betrieblichen Altersversorgung verabschiedet und der Bundesrat hat am 30.11.2007 zugestimmt. Neben der entsprechenden Steuerfreiheit bei der Entgeltumwandlung soll nun mit der unbefristeten Sozialversicherungsfreiheit eine dauerhafte Grundlage für die betriebliche Altersversorgung geschaffen werden.

Vorgeschichte
Die Rentenreform 2002 wurde vor allem dadurch bekannt, dass die staatlich geförderte sog. „Riester-Rente“ eingeführt worden ist. Gleichzeitig aber hat die damalige Bundesregierung für die umlagefinanzierte gesetzliche Rentenversicherung Anreize für den Ausbau der kapitalgedeckten zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen. Mit § 1a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) wurde Arbeitnehmern erstmals ein gesetzlicher Anspruch eingeräumt, Teile ihres Arbeitsentgelts in Anwartschaften auf eine Betriebsrente umzuwandeln. In der Folgezeit stieg dann auch der Anteil der Arbeitnehmer, welche eine Betriebsrentenanwartschaft erworben haben von Dezember 2001 bis Dezember 2006 um 13 % auf 65 % an. Entscheidend zu diesem Anstieg beigetragen hat neben der steuerlichen Förderung durch § 3 Nr. 63 EStG, d.h. der Steuerfreiheit der Beiträge zu einer Pensionskasse, eines Pensionsfonds oder einer Direktversicherung, auch die zunächst bis zum 31.12.2008 befristete Befreiung der Entgeltumwandlung von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Diese Sozialversicherungsfreiheit wird nach dem neuen Gesetz über 2008 hinaus unbefristet fortgesetzt. Außerdem wird das Lebensalter für die Unverfalllbarkeit von Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt.

Neuregelungen
Mit einer Änderung des § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV und der Aufhebung des § 115 SGB IV wird die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung bei Direktzusagen und Unterstützungskassen auf Dauer festgeschrieben, soweit diese Entgeltteile 4 % der der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen. Gleiches gilt nach einer entsprechenden Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung auch für die Entgeltumwandlung in Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen sowie für die Pauschalbesteuerung von Beiträgen oder Zuwendungen für eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach § 40b EStG. Die Bundesregierung wollte vor allem den Tarifvertragsparteien die notwendige Planungssicherheit geben, welche entsprechende Tarifverträge häufig mit Blick auf die Beitragsfreiheit abgeschlossen hätten.

Um auch jungen Arbeitnehmern ihre betriebliche Altersversorgung zu erhalten, wird das Lebensalter für die Unverfallbarkeit von arbeitgeberfinanzierten Betriebsrentenanwartschaften vom 30. auf das 25. Lebensjahr abgesenkt. Damit bleibt einem Arbeitnehmer künftig eine Anwartschaft schon dann erhalten, wenn das Arbeitverhältnis vor dem Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahre bestanden hat. Diese Absenkung auf das 25. Lebensjahr findet jedoch grundsätzlich nur für Zusagen Anwendung, die ab dem 01.01.2009 erteilt werden. Ausnahmsweise bleibt die Anwartschaft aber auch in Altfällen bereits bei Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten, wenn die Zusage vor dem 01.01.2009 und nach dem 31.12.2000 erteilt worden ist und das Arbeitsverhältnis ununterbrochen bis zum 31.12.2012 fortbesteht.

Ausserdemwurde die sogenannte Riester-Zulage für ab 2008 geborene Kinder von 185 € auf 300 € erhöht.

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