Bahnstreik-Arbeitszeit-Lohnzahlung

Werden Streiks im öffentlichen Verkehr, wie aktuell für die Bahn oder den öffentlichen Nahverkehr, in den Medien angekündigt, muss man zumutbare Vorkehrungen treffen, um trotzdem nicht zu spät zur Arbeit zu kommen, z.B. mit dem Pkw fahren – ggf. mit Kollegen in Fahrgemeinschaft – , früher losfahren etc. Arbeitnehmer von in nicht bestreikten Drittbetrieben sind auch bei Streiks verpflichtet, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Besonders wichtig ist es aber, den Arbeitgeber schnellstmöglich, z.B. über Handy, über eine mögliche Verspätung zu informieren. Dieses ist eine –an sich selbstverständliche- Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag. Ein Pflichtverstoss ist es auch, wenn der Arbeitnehmer zu spät kommt, obgleich er bei rechtzeitiger Vorsorge hätte pünktlich kommen können. In beiden Fällen wäre sonst eine Abmahnung nicht unverhältnismässig.

Kann ein Arbeitnehmer die Arbeit wegen eines Streiks erst verspätet oder garnicht antreten, gilt der Grundsatz: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Der Arbeitgeber trägt nicht das allgemeine Streikrisiko. Die vom Gesetzgeber zugunsten von Arbeitnehmern geregelten Ausnahmen, z.B. bei Krankheit, Urlaub oder einer kurzfristigen unverschuldeten persönlichen Hinderung greifen bei Streiks nicht ein. Meistens lassen sich die durch Streik bedingten Ausfälle von Arbeitszeit aber im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ausgleichen. Oft gelingt beispielsweise eine Verrechnung durch die flexible Arbeitszeit oder die ausgefallene Zeit kann nachgearbeitet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können beispielsweise auch vereinbaren, dass am Streiktag Urlaub genommen wird.

Ein Schadenersatzanspruch, weil der Arbeitnehmer beispielsweise ein Taxi genommen hat, besteht aber weder gegen die Bahn oder die kommunalen Verkehrsunternehmen noch gegen den Arbeitgeber. Streiks gelten als sogenannte „höhere Gewalt“, die zur „Schuldlosigkeit“ führt.

Ähnliche Beiträge

Zulagen bei Teilzeitarbeit

Publiziert am unter , ,

Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Sogar die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. Ein Problem stellt sich, wenn Zulagen erst durch die Belastung oder die Erfüllung einer bestimmten Arbeitszeit ausgelöst werden.Weiterlesen

Arbeitszeitrichtlinie gescheitert

Publiziert am unter

Die Arbeitsminister der EU-Mitgliedstaaten haben sich in der Sitzung des Beschäftigungsrates am 7. November 2006 nicht auf eine Änderung der Arbeitszeitrichtlinie verständigen können. Die Richtlinie enthält Mindeststandards für die Arbeitszeitgestaltung, die in allen EU-Mitgliedstaaten gelten. Mit einer Änderung sollten unter anderem Probleme gelöst werden, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Bereitschaftsdienst entstanden sind.

Trotz großer Anstrengungen der Ratspräsidentschaft konnte in der entscheidenden Frage des sogenannten Opt-out (Verlängerung der Arbeitszeit über die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinaus mit Zustimmung des Arbeitsnehmers) kein Einvernehmen erzielt werden.Weiterlesen