Goldene Rolex einklagbar
Das Versprechen eines Sachpreises für Erreichen bestimmter Ziele gilt als eine Prämienvereinbarung, welche der Arbeitnehmer stillschweigend annehmen kann.
Der Fall:
Im Jahre 2007 wurde bei einer Firma in NRW ein sogenannter Rolex-Contest durchgeführt. Für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen – ermittelt durch selbst geschriebene Distributionspunkte – wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt. Nach der Ermittlung des ersten Gewinners wurde der Contest verlängert und bei Erreichen von bestimmten Zielen ein erneuter Gewinn einer Rolex Uhr in Aussicht gestellt. Ein Gebietsleiter vertrat die Auffassung, er hätte mit seiner „Tankstellentruppe“ die Vertriebsziele erreicht, so dass er Anspruch auf die Übereignung einer Rolex Uhr (Submariner 2007) im Werte von 4.800 € habe.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Paderborn hatte die Klage auf Herausgabe einer solchen Uhr abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Vertrieblers hatte am 30.05.2011 vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Hamm Erfolg. Die Firma wurde verurteilt, eine entsprechende Rolex Typ Submariner 2007 zu übereignen. Unstreitig hatte der Gebietsverkaufsleiter die für die Prämie erforderlichen 3100 Distributionspunkte notiert. Dass er die Punkte zu Unrecht aufgeschrieben hat, hätte das Unternehmen genau darlegen müssen, was ihm jedoch nicht gelungen ist. Zwischen den Parteien war eine Vereinbarung darüber zustande gekommen, dass die Arbeitgeberin sich auf der Basis des bestehenden Arbeitsvertrages verpflichtet, an die Mitarbeiter des so genannten Tankstellenteams unter bestimmten, an einen Arbeitserfolg anknüpfenden Voraussetzungen eine Uhr der Marke Rolex, Modell Submariner, zu übereignen. Dies stellt nichts unverbindliches, sondern eine einzelvertragliche Prämienvereinbarung dar, welche die Arbeitgeberin für eine aus ihrer Sicht besonders befriedigenden Erfüllung der Arbeitsleistung eingegangen ist.