Private Trunkenheitsfahrt/Kündigung des Arbeitgebers

Auch eine private Trunkenheitsfahrt kann den Arbeitsplatz kosten.

Der Fall:

Ein 50 jähriger Kraftfahrer, mit einer Körpergröße von 192 cm mit einem Gewicht von 64 kg wurde Anfang Juni 2010 bei einer privaten Autofahrt mit 1,36 Promille Alkohol im Blut von der Polizei kontrolliert. Er ist mit Grad von 50 schwerbehindert und war ab Herbst 2009 arbeitsunfähig erkrankt. Im Mai 2010 begann eine Wiedereingliederung, die bis Juni 2010 andauern sollte. Ihm wurde der Führerschein entzogen. Es erging außerdem ein Strafbefehl. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich unter Beachtung der Kündigungsfrist. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage.

Der Arbeitnehmer stellte sich auf den Standpunkt, er habe wegen seiner Erkrankung und seines extremen Untergewichts vor der privaten Trunkenheitsfahrt das Risiko nicht einschätzen können, wie sich die Alkoholkonzentration in seinem Blut entwickeln würde. Er habe keinen Schaden verursacht und seit Juni 2011 sei auch er auch wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Kassel und das Hessische Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2011 ließen die Einwendungen des Kraftfahrers nicht gelten.

Am Landesarbeitsgericht steht man auf dem Standpunkt: Wer als Kraftfahrer seine Fahrerlaubnis verliert, müsse sogar mit einer fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechnen, wobei der Arbeitgeber hier sogar fristgerecht gekündigt hatte. Die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung sei dem Arbeitnehmer unmöglich, wenn er seinen Führerschein verliert. Die Erkrankung des Kraftfahrers und sein Untergewicht wie auch seine lange Beschäftigungszeit seit 1997 stünden einer Kündigung nicht entgegen. Als langjähriger Kraftfahrer müsse man um die tatsächlichen und rechtlichen Risiken des Alkoholkonsums im Straßenverkehr wissen. Im Gegenteil, das Landesarbeitsgericht hielt es für besonders unverantwortlich, dass der Kläger sich trotz seiner gerade überstandenen schweren Erkrankung und seines extremen Untergewicht alkoholisiert in den Straßenverkehr begeben hatte. Es kommt auf die Entstehung eines Schadens nicht an.

Ohne Bedeutung für eine Wiedereinstellung war auch die Tatsache, dass der Kraftfahrer inzwischen wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Kündigungserklärung. Zu diesem Zeitpunkt sei es für den Arbeitgeber gänzlich ungewiss gewesen ob und wann der Arbeitnehmer seine Fahrerlaubnis zurückerhalte. Das Arbeitsverhältnis hätte jedenfalls neun Monate lang nicht durchgeführt werden können. Das genüge, um das Arbeitsverhältnis mit ordentlicher Frist zu beenden.

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