Betriebsratssprache Deutsch

Der Arbeitgeber muss auch eine Schulung der Betriebsräte in deren Muttersprache bezahlen, meint das Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom 3.3.2011).

Der Arbeitgeber hat die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrates zu tragen. Er hat für die Sitzung des Betriebsrates, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Es ist unter Juristen unstrittig, dass dazu auch die Schulung neuer Betriebsratsmitglieder in betriebsverfassungsrechtlichen Fragen gehört.

Ein Betriebsrat entsandte zwei seiner Mitglieder – U.S.-amerikanische Staatsbürger – zu einer dreitägigen Schulung, wo in englischer Sprache Grundkenntnisse im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht vermittelt wurden. Der Arbeitgeber weigerte sich, die Kosten von 1.600 Euro je Schulungstag zu übernehmen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat den Arbeitgeber in einem Beschluss vom 3. März 2001 für verpflichtet gehalten, die Kosten der Schulung zu tragen und entschieden, dass der Arbeitgeber stets die Kosten einer in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds durchgeführten Schulung zu tragen hat, wenn das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und die Schulung für die Betriebsratstätigkeit erforderlich ist.

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat, dem insoweit ein Beurteilungsspielraum zustehe, annehmen dürfen, dass die Teilnahme der beiden Betriebsratsmitglieder an der Schulung erforderlich gewesen sei. Die Schulung habe Kenntnisse vermittelt, die für die Betriebsratstätigkeit erforderlich waren. Die Betriebsratsmitglieder hätten aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse einer in deutscher Sprache durchgeführten Schulung nicht in der gebotenen Weise folgen können. Angesichts der Komplexität des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei es erforderlich gewesen, die Betriebsratsmitglieder zu einer Schulung zu entsenden, die in ihrer Muttersprache durchgeführt wurde. Von den Betriebsratsmitgliedern sei nicht zu verlangen, ihr Amt nur bei ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache auszuüben.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Er kann mit der Beschwerde vor dem LArbG Berlin-Brandenburg angegriffen werden. Wir werden weiter berichten.

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