Verhütungspflichten des Arbeitgebers zum Schutz vor Diskriminierungen

Das neue Allgemeine Gleichbehandungsgesetz (AGG) verordnet dem Arbeitgeber, vorbeugend dafür Sorge zu tragen, dass Benachteiligungen oder Belästigungen aus Gründen der Rasse oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seinen Betrieben nicht stattfinden. Sein Haftungsrisiko erhöht sich beträchtlich, wenn er die vom Gesetz vorgeschriebenen präventiven Massnahmen nicht ergreift. Für jeden Arbeitgeber ist also dringender Handlungsbedarf gegeben. Die vorgeschriebenen Massnahmen sind zumindest:

  • Der Aushang des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG)
  • Der Aushang der gesetzlichen Klagefrist bei Benachteiligungen
  • Die Einrichtung einer Beschwerdestelle
  • Schulungen zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligungen

Da Arbeitgeber normalerweise die Gesetzestexte nicht zur Verfügung haben, finden Sie den Text des AGG und den Text von § 61 b ArbGG ( Klagefrist nach Diskriminierungen) als download auf dieser Webseite. Desgleichen bieten wir eine beispielhafte Verfahrensordnung für eine Beschwerdestelle an.

Aushang bedeutet, dass die Dokumente für jeden Arbeitnehmer ohne besonderen Aufwand im Betrieb erreichbar sein müssen. Ein Arbeitgeber kann sich auf die Einhaltung seiner Aushangpflicht nicht mit Erfolg berufen, wenn er die ständige Zugänglichkeit nicht beweisen kann. Er kann sich auf die für ihn günstigen Normen im Aushang nicht beziehen. Aushang bedeutet auch Auslegung an geeigneter Stelle oder durch Einsatz der im Betrieb üblichen Informations- und Kommunikationstechnik (z.B. Intranet).

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Es fällt nicht immer leicht, Stellenanzeigen in den Medien zu schalten, welche mit Sicherheit eine verbotene Diskriminierung wegen Alters, Geschlecht oder Behinderung ausschliessen. Fehler unterlaufen immer noch.  Schon eine indirekte Bezugnahme wäre eine Diskriminierung, die schadensersatzpflichtig macht. Darauf haben sich „AGG-Hopper“ spezialisiert (AGG: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). Sie sind nur schwer zu identifizieren. Das Landesarbeitsgericht Schl.-H. hatte sich erstmals am 9.12.2008 mit einem solchen Fall zu beschäftigen.Weiterlesen