Freier Mitarbeiter

Man könnte den freien Mitarbeiter auch als Solounternehmer bezeichnen, also einen Dienstleister, welcher selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt und im Wesentlichen von einem  Auftraggeber abhängt. Er hat in der Regel keine bedeutsame eigenständige Unternehmensorganisation, insbesondere keine eigenen Geschäftsräume und kein wesentliches Betriebskapital. Seine Dienstleistung erbringt er im engen betrieblichen Zusammenhang mit seinem Auftraggeber. Trotzdem bleibt er unabhängig.

Das Problem der freien Mitarbeiter und ihrer Auftraggeber ist, dass die freie Mitarbeit sehr schnell als Scheinarbeitsverhältnis gesehen werden kann. Finanzämter und Sozialversicherungskassen betrachten die Figur der freien Mitarbeit stets skeptisch und als eine Umgehung des Arbeitsrechts. Im Arbeitsverhältnis kann weder der Arbeitgeber die von ihm an den Mitarbeiter gezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen, noch ist der Mitarbeiter berechtigt, Vorsteuer mit seinen Mehrwertsteuerzahlungen aufzurechnen. Arbeitnehmer sind einkommensteuerpflichtig und der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Steuer mit einer Brutto -/Nettolohnabrechnung abzuführen. Dasselbe gilt für Sozialversicherungsbeiträge an die Kranken -, Renten -, Pflege – und Arbeitslosenversicherung. Arbeitnehmer genießen zudem den vom Gesetzgeber gewollten Schutz etwa bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Schwangerschaft, Wehrpflicht, oder als Kündigungsschutz oder ggf. sogar als Schwerbehindertenschutz. Lässt sich ein Dienstverhältnis zwischen einem Auftraggeber und einem freien Mitarbeiter als ein Arbeitsverhältnis umdeuten, sind sogar die Staatsanwaltschaften schnell wegen Steuerhinterziehung und Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen mit Strafverfolgung zur Hand.

Es kommt also in der Vertragsabwicklung sehr darauf an, dass die Unabhängigkeit des freien Mitarbeiters evident bleibt und nicht im Entferntesten die Vermutung aufkommen kann, es handele sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis. Deswegen ist es zunächst einmal wichtig, sich mit der Arbeitnehmereigenschaft zu beschäftigen und alles auszuschließen, was den Schluss darauf zulässt. Freie Mitarbeit und Arbeitnehmereigenschaft schließen sich nämlich stets gegenseitig aus.

(Vgl.:  https://www.arbeitsadvo.de/stichworte/arbeitnehmereigenschaft/)

Sehr oft entwickeln sich Dienstverhältnisse zwischen Auftraggebern und freien Dienstleistern mit der Zeit zu Arbeitsverträgen. Es kommt auf die Wirklichkeit an. Vertragsurkunden werden schnell nur zu Papier auf dem etwas beteuert wird, was der Realität nicht mehr standhält. Sollen und Sein fallen auseinander. Die freie Mitarbeit wird zum Scheinarbeitsverhältnis.

Es muss also darstellbar sein, dass Art, Zeitpunkt und die Dauer der Dienstleistung sich nicht wie bei Arbeitnehmern nach der Weisung des Arbeitgebers richten, sondern dass der freie Mitarbeiter dieses betriebsunabhängig von Fall zu Fall mit seinem Auftraggeber absprechen kann. Nachweisbar muss den freien Mitarbeiter einen breites Ermessen bei der inhaltlichen und fachlichen Ausgestaltung der Arbeitsweise und der Arbeitserfolge eingeräumt werden. Gewisse eigene Betriebsmittel sollte der freie Mitarbeiter im Gegensatz zu Arbeitnehmern einbringen. Ein beispielsweise vom Auftraggeber dauerhaft gestellter Dienstwagen wäre widersprüchlich. Ein wesentliches Indiz für freie Mitarbeit ist auch, ob der freie Mitarbeiter ortsungebunden, also unabhängig vom Betrieb des Auftraggebers, seine Leistung erbringen kann (Heimarbeitsplatz) und auf die Zusammenarbeit mit Arbeitnehmern des Auftraggebers nicht ständig angewiesen ist. Freie Mitarbeiter sind eben nicht so weisungsgebunden und so in die betriebliche Organisation des Auftraggebers integriert, wie es Arbeitnehmer sind.

Ein praktisches Indiz für das Vorliegen freier Mitarbeit wäre es, wenn der freie Mitarbeiter nur schriftlich dokumentierte Einzelaufträge mit einer jeweils individuellen Preisgestaltung und einer jeweils eigenen Erfüllungsfrist erhält und welche er auch als Einzelaufträge in Rechnung stellt. Sowohl Auftrag als auch Rechnung müssen hinreichend detailliert sein und dürfen keinen Pauschalcharakter haben. Als ein gewisser Anhaltspunkt mag unser Rahmenvertrag für freie Mitarbeiter im Downloadbereich gelten. Aber auch hierfür gilt: Der Vertragstext ist Schall und Rauch, wenn sich weder Auftraggeber noch Auftragnehmer an die erforderliche, ins Einzelne gehende, fallbezogene Vertragsabwicklung halten, auf welche der Rahmenvertrag zielt und so aus freier Mitarbeit ein Arbeitsverhältnis machen.