Kündigungsfrist in der Probezeit
Während der ersten sechs Monate darf noch mit einer kurzen Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Das muss aber im Arbeitsvertrag deutlich werden.
Das Problem
Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Danach gilt die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber entstehen spätestens nach zwei Jahren gestuft noch längere Kündigungsfristen, je nachdem, wie lange das Arbeitsverhältnis gedauert hat. Die gesetzlichen Mindestkündigungsfristen müssen eingehalten werden. Selbstverständlich können die Parteien längere Fristen im Arbeitsvertrag vereinbaren. Sehr oft gibt es auch besondere Kündigungsfristen in Tarifverträgen, welche vorrangig zur Anwendung kommen, wenn sich die Parteien tariflich gebunden haben.
Der Fall
Ein Flugbegleiter war seit April 2014 eingestellt. Zu Grunde lag ein Arbeitsvertrag, den die Fluggesellschaft vorformuliert hatte.
- In § 1 des Arbeitsvertrages wurde pauschal bestimmt, dass sich die Rechte und Pflichten der Parteien nach einem Manteltarifvertrag richten; dieser sah während der Probezeit besondere Kündigungsfristen vor.
- In § 3 des Arbeitsvertrages war unter der Überschrift “Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses“ vorgesehen, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten.
- In § 8 des Vertrages mit der Überschrift “Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ wurde festgelegt, dass eine Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende gelte.
Am 5. September 2014 kündigte die Fluggesellschaft zum 20. September 2014 und berief sich auf die Probezeitvereinbarung. Dagegen ging der Flugbegleiter erfolgreich vor. Er war der Ansicht, dass die Frist nach § 8 des Arbeitsvertrages gelten müsse und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31. Oktober 2014 geendet habe.
Die Entscheidung
Sowohl das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, als auch letztendlich das Bundesarbeitsgericht haben sich auf den Standpunkt gestellt, dass der Arbeitsvertrag wegen der verkürzten Kündigungsfrist während der Probezeit intransparent gewesen sei. Wenn ein Arbeitgeber allgemeine Geschäftsbedingungen benutzt und damit die Arbeitsvertragsbedingungen vorformuliert, so sind diese so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, regelmäßig nicht rechtskundiger Arbeitnehmer versteht. Die Vertragsgestaltung in diesem Fall ließ nicht erkennen, dass der Vereinbarung einer Probezeit eine Bedeutung zukommt. Präzise sei nach Wortlaut und Systematik des Vertrages allein die Bestimmung der sechs-wöchigen Kündigungsfrist. Das müsse im Sinne der Vertragsklarheit dann auch für die Probezeit gelten.
Unser Kommentar
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überzeugt. In der Vertragspraxis ist deutlich darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer unmissverständlich klar wird, welche Kündigungsfristen unter welchen Bedingungen wann gelten.
PM Bundesarbeitsgericht 17/17 vom 23. März 2017