Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis und vorhergehendes Praktikum

Die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis ist etwas Eigenes. Die Anrechnung eines vorhergehenden Praktikums darauf ist nicht möglich.

Das Problem:

Das Berufsbildungsgesetz ordnet zwingend an, dass Berufsausbildungsverhältnisse für anerkannte und geprüfte Ausbildungsberufe mit einer Probezeit beginnen müssen. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate dauern. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Danach ist für beide Seiten der Abbruch nur unter erschwerten Umständen möglich. Diese befristete Erprobung ist nur unter den Bedingungen der Berufsausbildungs mit ihren spezifischen Pflichten möglich.

Der Fall:

Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmern um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Firma versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013. Dem Betriebsrat wurde erklärt, es habe dem Auszubildenden an der erforderlichen Eigeninitiative gefehlt. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Das Unternehmen habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Paderborn und das Landesarbeitsgericht Hamm haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Azubis hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts wiederum keinen Erfolg. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums sei nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte also noch während seiner Probezeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 war nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte.

PM Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 –

 

Ähnliche Beiträge