Berechnung des Mindestlohns und Leistungsbonus

Ist ein Leistungsbonus Teil des Mindestlohns oder Draufgabe?

Bei der Berechnung des gesetzlichen Mindestlohnes ist vieles noch im Streit. Insbesondere muss von der Rechtsprechung in der Zukunft noch abgearbeitet werden, welche weiteren Vergütungsbestandteile eine originäre weitere Vergütung sind oder auf den Mindeststundenlohnsatz angerechnet werden können (Beispiele: Personalrabatte, Werkdienstwohnung, vermögenswirksame Leistungen, Jahressonderzahlungen).

Der Fall:

Eine Arbeitnehmerin wurde zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 Euro pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 Euro brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,40 Euro pro Stunde fix gezahlt. Die Arbeitnehmerin hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung i.H.v. 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.

Die Entscheidung:

Nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf  ist es Zweck des MiLoG, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des ArbG Düsseldorf v. 02.06.2015

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