Unfälle bei Betriebsfeiern

Nicht jedes Mal ist es ein versicherter Arbeitsunfall.

Der Fall:

Eine Sozialversicherungsfachangestellte rutschte auf einer Wanderung mit ihren Kollegen der Sachgebietsabteilung aus und zog sich am rechten Arm eine Ellenbogenprellung und die Verstauchung des Handgelenkes zu. Voran ging eine Weihnachtsfeier in den Diensträumen des Sachgebiets. Der Ausflug war von der vorgesetzten Sachgebietsleiterin geplant worden. Alle Mitarbeiter des Sachgebietes waren mündlich zu dieser Weihnachtsfeier eingeladen. Es handelte sich um insgesamt zehn Personen. Alkohol spielte keine Rolle.

Daneben war von der Dienststelle ebenfalls eine Weihnachtsfeier in der Kantine mit Kaffee und Glühwein für alle Arbeitnehmer der Dienststelle geplant. Es war außerdem bei Anwesenheit des Dienststellenleiters abgesprochen, dass die Sachgebiete wie jedes Jahr selbst auch eine eigene Weihnachtsfeier an einem Nachmittag während der Kernarbeitszeit durchführen durften. Die dazu erforderliche Entpflichtung von der Arbeitsleistung genehmigte der Dienststellenleiter mündlich.

Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls bei der Wanderung ab. Die Feier sei nicht vom Unternehmen getragen worden und habe nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden, sondern nur den Mitarbeitern einer einzelnen Abteilung.

Die Entscheidung:

Die Verletzte wehrte sich mit Erfolg am Sozialgericht Kassel gegen die Entscheidung der Unfallversicherung. Die Berufung der Unfallberufsgenossenschaft am hessischen Landessozialgericht führte zu dem gegenteiligen Ergebnis: Der Unfall auf der Wanderung sei kein versicherter Arbeitsunfall.

Nach Ansicht des hessischen Landessozialgerichtes ist es für einen Arbeitsunfall in der Regel erforderlich, dass die Errichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der geschuldeten Tätigkeit als Arbeitnehmer zuzurechnen ist. Es muss ein innerer oder sachlicher Zusammenhang bestehen. Die beruflichen Pflichten müssen zu dem Unfallereignis geführt haben und den Schaden verursacht haben. Ein Arbeitsunfall liegt also nur dann vor, wenn er sich im Wesentlichen deswegen ereignet hat, weil der versicherte Arbeitnehmer zur Zeit des Unfalls seine versicherte Tätigkeit verrichtet hat.

Ein Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung sei wertend zu ermitteln. Es müsse untersucht werden ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Für die Beurteilung, ob die Verrichtung bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, sei mithin maßgebend, ob der Versicherte eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte. Dieser Unfall auf der Wanderung sei kein Arbeitsunfall gewesen, weil die Teilnahme an der Wanderung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung stand und ihr nicht zuzurechnen sei.

Eine Verrichtung, die nicht direkt der Erfüllung der Pflicht aus dem Arbeitsvertrag dienen soll, könne nur dann im sachlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Tätigkeit stehen, wenn der Beschäftigte sie wegen des Beschäftigungsverhältnisses aufnimmt, nämlich, um durch sie zumindest auch dem Unternehmen zu dienen. Bei freiwilligen Gemeinschaftsveranstaltungen des Betriebes fördere der Arbeitnehmer das Unternehmensinteresse an Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensleitung. Die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung kann der Arbeitsleistung nur zugerechnet werden, wenn die Veranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen der Unternehmensleitung und den Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dient.

Die vorstehenden Voraussetzungen habe die Weihnachtsfeier und die Wanderung des Sachgebiets nicht erfüllt. Die Arbeitsbefreiung, die Duldung und die vorherige Information des Dienststellenleiters reiche nicht aus. Erst wenn die Veranstaltungen allen Mitarbeitern der Dienststelle oder des Betriebes offen stehe, erstrecke sich darauf der gesetzliche Unfallschutz.

Kommentar:

Der restriktive Unfallversicherungsschutz für Betriebsfeiern macht es erforderlich, vorher genaue Absprachen mit der Geschäftsleitung zu treffen und zu verschriften. Es muss zuvor eindeutig klargestellt werden, ob und inwieweit die Feier einer Abteilung den betrieblichen Zwecken dient und erwünscht ist. Ein professioneller Blick in §§ 2 und 8 des SGB VII könnte nicht schaden. Das Risiko ist hoch, dass Betriebsausflüge oder Betriebsfeiern, etwa verbunden mit gemeinsamem Sport, unversichert sind.

Unter dem Einsatz der sehr weichen Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung hätte man meines Erachtens im konkreten Fall auch zu dem umgekehrten Ergebnis kommen können, wie es das Sozialgericht Kassel vorher getan hat.

Hessisches Landessozialgericht Urteil vom 29. April 2014 (Az. L 3 U 125/13)

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