Makaber

Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen aber vorrangige Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber Herausgabe  verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.

Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 5 Sa 110/12

Ähnliche Beiträge

Mehrere Minijobs: Haftung des Arbeitgebers für Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Publiziert am unter ,

Stellt sich heraus, dass eine Aushilfskraft weitere geringfügige Beschäftigungen ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient hat, so muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Soweit die Richtlinien der Spitzenverbande der Krankenkassen etwas anderes anordnen, verstösst das gegen gesetzliche Regelungen.Weiterlesen

Häusliche Pflegekraft und Arbeitszeit

Publiziert am unter , ,

Pflegebetreuung plus Wohnen bei der betreuten Person bedeutet gegebenenfalls Arbeitszeit plus Bereitschaftsdienst. Für beides wird wenigstens der gesetzliche Mindestlohn geschuldet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn umfassende Betreuung übertragen wird und das Wie der Arbeitszeit der Pflegekraft überlassen bleibt. Weiterlesen