Makaber
Das Zahngold in der Asche Verstorbener ist herrenlos. Einer Aneignung des Betreibers des Krematoriums stehen aber vorrangige Rechte Dritter entgegen. Nehmen Arbeitnehmer das Zahngold an sich, kann der Krematoriumsbetreiber Herausgabe verlangen. Bei verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Arbeitnehmer auf Schadensersatz.
Landesarbeitsgericht Hamburg 5. Kammer, Urteil vom 26.06.2013, 5 Sa 110/12