Neue Pfändungsfreigrenzen 2013

Die Aufgabenlast des Arbeitgebers bei der Lohnabrechnung ist mühsam und vielfältig.

1. Geschäftsbesorgungs- Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht

Zu den Aufgaben der Lohnabrechnung gehört auch der Vollzug von Pfändungen des Arbeitseinkommens. Der Arbeitgeber ist gegenüber dem Gläubiger für eine ordnungsgemäße Durchführung der Pfändung verantwortlich und muss selbständig das Arbeitseinkommen und die Pfändungsgrenze ermitteln; gleichzeitig hat er die zur Wahrung der Interessen des Arbeitnehmers bestehenden Vollstreckungsschutzbestimmungen zu beachten. Innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses muss der Arbeitgeber dem Gläubiger Auskunft darüber erteilen,

• ob er zur Zahlung bereit ist,

• ob andere Personen Ansprüche auf das Arbeitseinkommen geltend machen,

• ob bereits andere Pfändungen vorliegen.

 

Nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses darf der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zur vollständigen Befriedigung der Pfändung nur noch den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ausbezahlen. Einen darüber hinaus gehenden Betrag muss er an den Gläubiger weiterleiten.

Erhält ein Arbeitgeber mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, so sind diese in der Reihenfolge ihres Eingangs zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber als Dritt- oder Ersatzschuldner ist in diesem Fall berechtigt und auf Verlangen eines Gläubigers verpflichtet, den Forderungsbetrag zugunsten aller Gläubiger mit befreiender Wirkung beim Amtsgericht zu hinterlegen.

Geht der Anspruch auf Arbeitslohn auf einen Dritten über, so hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Pfändung des Gläubigers; auch der durch die Pfändung direkt an den Dritten überwiesene Teil des Arbeitslohns gilt als dem Arbeitnehmer zugeflossen. Das ergibt sich aus dem Steuer- und Beitragsrecht der Sozialversicherungen, denn diese Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers bleibt ebenfalls bestehen.

2. Ermittlung des Nettoeinkommens und der Pfändungsgrenze:

Der Pfändungsschutz stellt sicher, dass Schuldner sogar bei einer Pfändung ihres Lohnes ihr Existenzminimum sichern und ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können. Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst. Am 8. April 2013 wurden die neuen Pfändungsfregrenzen im Bundesgesetzblatt verkündet. Ab 1. Juli 2013 gelten damit höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.

Der unpfändbare Anteil am Einkommen beträgt ab diesem Zeitpunkt für allein Lebende 1.045,04 Euro monatlich. Wird anderen berechtigten Personen Unterhalt gewährt, erhöht sich der Betrag um 393,30 Euro für den ersten und um jeweils weitere 219,12 Euro für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt zusteht.

Pfändungsgrenzen 1.7.2011 bis 30.6.2013 ab 1.7.2013:

Unpfändbares Arbeitseinkommen (ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen):

1.028,89 EUR 1.045,04 EUR

Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste unterhaltsberechtigte Person:

387,22 EUR 393,30 EUR

Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person (für die 2. bis 5. Unterhaltsperson):

215,73 EUR 219,12 EUR

Maximal unpfändbarer Betrag (Schuldner mit 5 unterhalts-berechtigten Personen): 2.279,03 EUR 2.314,82 EUR

Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu

* 30 % unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),

* 50 % unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),

* 60 % unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),

* 70 % unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),

* 80 % unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen) und

* 90 % unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen).

Betrag, ab dem generell voll gepfändet wird 3.154,15 EUR 3.203,67 EUR

Liegt das monatliche Nettoentgelt über 3.203,67 Euro ist zunächst die Differenz zwischen Nettolohn und Tabellen-„Höchstwert“ zu bestimmen. Der Mehrbetrag über 3.203,67 Euro ist voll pfändbar. Hinzuzurechnen ist der pfändbare Betrag aus 3.203,67 Euro, wie er sich entsprechend der Anzahl der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen aus der letzten Stufe der Pfändungstabelle ablesen lässt.

Beispiel:

Zur Begleichung seiner Schulden wird bei einem Arbeitnehmer eine Lohnpfändung durchgeführt. Sein Nettoeinkommen beträgt 3.270,00 Euro. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, ist also für drei Personen unterhaltspflichtig.

Nettoeinkommen 3.270,00 EUR

Tabellen-Höchstwert − 3.203,67 EUR

Pfändbarer Mehrbetrag 66,33 EUR

Pfändbare Betrag laut Tabelle

bei drei unterhaltspflichtigen Personen + 397,03 EUR

Summe pfändbarer Betrag 463,36 EUR

 

Der Tabellenwert von 397,03 Euro lässt sich wie folgt errechnen: Der Betrag zwischen dem der nicht der Pfändung unterliegen Freibetrag von insgesamt 1.876,58 Euro (1.045,04 Euro + 393,30 Euro + 219,12 Euro + 219,12 Euro) und 3.203,67 Euro unterliegt zu 7/10 nicht der Pfändung (weil Unterhalt für drei Personen geleistet werden muss).

3.200,00 EUR¹ − 1.876,58 EUR = 1.323,42 EUR

3/10 (= pfändbarer Teil) von 1.323,42 EUR =   397,03 EUR

 

Damit können insgesamt (397,03 EUR + 66,33 EUR =) 463,36 EUR gepfändet werden.

¹ (Das verbleibende Einkommen wird auf volle 10 Euro nach unten abgerundet.)

 

3. Unpfändbare Teile des Arbeitseinkommens

Unpfändbar sind insbesondere

• die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden (Grundvergütung + Zuschlag),

• das zusätzliche Urlaubsgeld; die Lohnfortzahlung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt) und eine beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis gezahlte Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes sind dagegen pfändbar,

• Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treuegelder (z. B. Jubiläumszuwendungen),

• Aufwandsentschädigungen und Auslösungen für eine auswärtige Tätigkeit (Reisekosten, Umzugskosten),

• Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen,

• Heirats- und Geburtsbeihilfen,

• Weihnachtszuwendungen bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens jedoch bis zu 500 Euro.

http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Verkuendung_BGBl_Pfaendungsfreigrenzen.pdf?__blob=publicationFile

 

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