Raucherpause nicht unfallversichert
Es besteht kein sachlicher Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit.
Der Fall:
Im Betrieb herrscht Rauchverbot. Eine Pflegehelferin befand sich auf dem Rückweg von einer Raucherpause außerhalb des Gebäudes, als in der Eingangshalle mit dem Haushandwerker zusammenstieß. Dieser trug einen Eimer Wasser, welchen er aufgrund des Zusammenpralls verkippte. Die Raucherin rutschte darauf aus und versuchte sich mit der rechten Hand abzufangen. Sie erlitt dabei einen Bruch der Speiche.
Die gesetzliche Unfallversicherung lehnte es ab, das als Arbeitsunfall anzuerkennen. Es ergebe sich kein betrieblicher Bezug, sondern sei eine private Sache, wenn Arbeitnehmer außerhalb des Betriebsgebäudes rauchen.
Die Entscheidung:
Das Sozialgericht Berlin stellte sich auf den Standpunkt der Unfallversicherung, selbst wenn es sich bei dem Weg -unabhängig vom Rauchen- um eine täglich erforderliche Arbeitsleistung handelt. Es meint, für einen Arbeitsunfall sei es in der Regel erforderlich, dass die unmittelbar vor dem Unfall verrichtete Tätigkeit des Arbeitnehmers dem Arbeitsvertrag zuzurechnen sei (innerer oder sachlicher Zusammenhang). Außerdem müsste diese Verrichtung selbst zu dem Unfallereignis geführt haben (Unfallkausalität). Ausschlaggebend sei, ob die jeweilige Verrichtung noch innerhalb der Grenze des arbeitsvertraglich geschuldeten liegt. Anders als bei Wegen in der Mittagspause, um sich etwas zum Essen zu kaufen, oder bei dem Einkauf von Medikamenten handelt es sich beim Rauchen nicht um eine notwendige Handlung um die Arbeitskraft wieder herzustellen. Beim Rauchen überwiege ein eigenwirtschaftliches persönliches Interesse, welches nicht den Arbeitsvertrag zuzurechnen sei. Etwas anderes gilt selbst dann nicht, etwa wie bei Wegen zur Kantine, wenn der Arbeitgeber das Rauchen außerhalb des Betriebsgebäudes während der Arbeitszeit erlaubt hat.
Sozialgericht Berlin 23. Januar 2913 S 68 U 577/12