Abfindungshöhe und vorzeitige Altersrente

 Strikte Gleichbehandlung oder hinnehmbare Ungleichbehandlung?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung ist, nämlich Alterdiskriminierung, wenn ältere Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen und Massenentlassungen eine niedrigere Abfindung erhalten, weil sie schon oder schon bald die vorzeitige Altersrente beziehen können. Das Bundesarbeitsgericht hat dieses für den Fall von Sozialplänen, also für Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsräten, jetzt entschieden. Dieser Grundsatz müsste aber auch in Betrieben ohne Betriebsrat gelten.

Die Betriebsparteien dürfen es bei der Bemessung von Sozialplanleistungen berücksichtigen, dass Arbeitnehmer eine vorgezogene gesetzliche Altersrente beziehen können. Das verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und das Verbot der Altersdiskriminierung im Recht der Europäischen Union.

Der Fall:

Nach einem mit dem Betriebsrat ausgehandelten Sozialplan in einem Luft- und Raumfahrtkonzern berechnete sich die Abfindung nach dem Bruttoentgelt, der Betriebszugehörigkeit und dem Lebensalter als Standardformel. Nach Vollendung des 58. Lebensjahres aber sollten die Beschäftigten einen Abfindungsbetrag erhalten, der sich auf einen 85%igen Bruttolohnausgleich unter Anrechnung des Arbeitslosengeldes bis zum frühestmöglichen Eintritt in die gesetzliche Altersrente beschränkt. Hiernach wurde einem 62-jährigen Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von 4.974,62 Euro gezahlt. Er hat den Systemwechsel für die Berechnung der Abfindung für eine unzulässige Altersdiskriminierung gehalten und eine weitere Abfindung in Höhe von 234.246,87 Euro nach der Standardformel verlangt.

Die Entscheidung:

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf meinte hingegen differenzierend: Für die rentennahen Jahrgänge kann die Abfindung so berechnet werden, dass nur die Zeit bis zum regulären Renteneintritt überbrückt wird. Hingegen ist es in der Regel nicht zulässig, die Abfindung auf die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu begrenzen, sofern der Arbeitnehmer die Rente nur mit einer Kürzung beanspruchen könnte und sich entschließen kann, keine vorzeitige Altersrente zu beantragen. Bei vorzeitiger Altersrente muss aber in der Regel mit Abschlägen gerechnet werden. Das Ziel, eine übermäßige Begünstigung älterer Arbeitnehmer zu verhindern, hätte auch erreicht werden können, wenn eine Begrenzung der Abfindungsberechnung auf die Zeit bis zum regulären Rentenbezug vorgenommen worden wäre. Durch das Abstellen auf den frühestmöglichen Rentenbezug werden die älteren Arbeitnehmer unverhältnismäßig belastet. Es wird insoweit nicht berücksichtigt, dass es den Arbeitnehmern frei steht, ob sie eine Rente mit der Folge einer lebenslangen Kürzung beantragen oder aber dem Arbeitsmarkt weiter zur Verfügung stehen, indem sie sich arbeitslos melden. So kam das Landesarbeitsgericht Düsseldorf auf einen Abfindungsbetrag von weiteren 39.217,95 Euro, also wieder erheblich weniger als nach der Standardformel.

Die Revision des Arbeitnehmers dagegen blieb vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. Es meint ebenfalls: Ein Sozialplan soll die künftigen Nachteile ausgleichen, die Arbeitnehmern durch eine Kündigung entstehen. Dafür stehen nur begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung. Die an das Lebensalter anknüpfende Berechnung der Abfindung ist grundsätzlich gesetzlich zulässig. Wegen der Überbrückungsfunktion einer Sozialplanabfindung ist es nicht zu beanstanden, wenn die Betriebsparteien bei rentennahen Arbeitnehmern nur deren bis zum vorzeitigen Renteneintritt entstehenden wirtschaftlichen Nachteile nach einer darauf bezogenen Berechnungsformel ausgleichen. Sie sind aus Diskriminierungsgründen auch nicht gehalten, den rentennahen Arbeitnehmern mindestens die Hälfte einer nach der Standardformel berechneten Abfindung zu gewähren.

 

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. März 2013 – 1 AZR 813/11 –

Vorinstanz:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil vom 16. September 2011 – 6 Sa 613/11 –

 

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