Arbeitszeugnisse müssen abgeholt werden.

Man kann sich auch über Portokosten streiten.

Manchmal entsteht die querulatorische Streitigkeit, ob dem Arbeitnehmer das Arbeitszeugnis zugesandt werden muss, oder ob er es im Betrieb abholen muss. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits 1995 entschieden, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitspapiere beim Arbeitgeber abholen muss. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann etwas anderes geboten sein. Es greift die allgemeine gesetzliche Regel: Immer dann, wenn für eine Leistung der Ort nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag oder im Gesetz bestimmt ist oder sich aus den sonstigen Umständen ergibt, ist der Wohnsitz des Schuldners, hier also des Ausstellers des Zeugnisses, maßgeblich. Bei Leistungen im Zusammenhang mit Gewerbebetrieben ist der Leistungsort der Sitz der Niederlassung des Betriebes.

Der Fall:

Ein kaufmännischer Leiter hatte sein Arbeitsverhältnis am 27. Juni 2012 gekündigt. Am 11. und 16. Juli 2012 übersandte einen Zeugnistext und bat um Vervollständigung mit dem Briefkopf der Firma und der Unterschrift seines Vorgesetzten. Die Arbeitgeberin erklärte, sie wolle das Zeugnis erst zum Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses am 31. Juli ausstellen und als das überschritten war schrieb sie:“Ihr Arbeitszeugnis ist unterschrieben. Es wäre gut, wenn sie bei der Gelegenheit noch einmal herkämen, MS es befürwortet das, und wichtige Daten aus ihrem Account K2 oder K einstellen.“

Zwischenzeitlich hatte der Arbeitnehmer, es war Mitte August, Klage am Arbeitsgericht mit dem Antrag erhoben, die Arbeitgeberin zu verurteilen, ihm ein Arbeitszeugnis zu erteilen. Im ersten Gerichtstermin am Arbeitsgericht Berlin hat der Anwalt der Arbeitgeberin dem Anwalt des Arbeitnehmers das gewünschte Zeugnis übergeben. Die Sache war damit erledigt. Das Gericht hatte lediglich noch zu entscheiden, wer die Kosten des Prozesses zu tragen hat und das richtet sich danach, ob eine Holschuld oder eine Bringschuld für das Zeugnis in diesem konkreten Fall bestand.

Die Entscheidung:

Das Gericht hatte die Kosten dem Arbeitnehmer auferlegt, weil seiner Auffassung nach eine Holschuld für ihn bestand. Obwohl das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 2012 endete, war die Klageerhebung willkürlich. Der Anspruch war noch nicht fällig. Bei Holschulden ist die sofortige Klagerhebung nicht gerechtfertigt, wenn nicht zuvor ein erfolgloser Abholversuch des Arbeitnehmers vorgelegen hat oder er darlegen kann, dass ein Abholversuch erfolglos geblieben wäre.

Ähnliche Beiträge

Doppelte Befristung: Probezeit im Jahresarbeitsvertrag

Publiziert am unter

Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung des Arbeitsvertrags zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, ist die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel, die nicht Vertragsbestandteil wird. Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 16.April 2006 entschieden.Weiterlesen

AG-Vorstandsvertrag schliesst Arbeitsverhältnis aus

Publiziert am unter ,

Es wird immer wieder diskutiert, ob ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis wieder auflebt, wenn beispielsweise der Prokurist zum GmbH-Geschäftsführer befördert wird, die Gesellschafter aber seine Bestellung später widerrufen. Vertraglich könnte man eine solche Fortsetzung bei einer GmbH vereinbaren. Bei einer AG ist das nicht möglich.Weiterlesen

Ist Kurzarbeit erzwingbar?

Publiziert am unter , ,

Die Anordnung von Kurzarbeit bedarf einer Rechtsgrundlage. Für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse wird diese Option oft in Tarifverträgen geregelt. Ebenso besteht die Möglichkeit einer Betriebsvereinbarung in Betrieben mit einem Betriebsrat. Schliesslich kann man die Anordnung von Kurzarbeit in den einzelnen Arbeitsverträgen vereinbaren. Schwierig wird es, wenn alle drei Möglichkeiten nicht gegeben sind.Weiterlesen