Bereitschaftsdienste/Mindestlohn/Pflegebranche
Unklare Tätigkeitsbeschreibungen und Arbeitszeiteinteilungen können bei Bereitschaftsdiensten zu einer 24-Stunden-Entlohnung führen.
Der Fall:
Eine Pflegedienstkraft war bei einem privaten Pflegedienst beschäftigt. Auftraggeberin der Arbeitgeberin war die katholische Kirche. Sie wurde in einem katholischen Schwesternhaus zur Erbringung pflegerischer Leistungen bei 2 pflegebedürftigen Schwestern eingesetzt. Im Arbeitsvertrag war die Erbringung von „Rund-um-die-Uhr-Diensten“, zumeist 15 Tage am Stück, geschuldet. Während der Dienste wohnte die Pflegerin im Schwesternheim in unmittelbarer Nähe zu den Schwestern. In diese Dienste fielen Zeiten der Vollarbeit und auch Bereitschaftszeiten. Eine Abgrenzung, wann Vollarbeit zu erbringen war und wann die Arbeitnehmerin Bereitschaft hatte, erfolgte vertraglich nicht.
Die Arbeitnehmerin machte am Arbeitsgericht über ihre vertragliche Pauschalvergütung hinaus Entgeltansprüche geltend unter Zugrundelegung des Mindestlohns für die Pflegebranche iHv. 8,50 €/Stunde. Diesen Stundensatz begehrte sie für die vollen 24 Stunden eines „Rund-um-die-Uhr-Dienstes“.
Die Entscheidung:
Das Landesarbeitsgericht Baden Württemberg hat am 28. November 2012 der Klage weitgehend entsprochen. Lediglich soweit auch für Pausenzeiten Vergütung begehrte worden war, wurde die Klage teilweise abgewiesen. Das Gericht erkannte, dass die Regelung über das Mindestentgelt in der Pflegebranche nicht nach der Art der erbrachten Tätigkeit differenziert. Deshalb sind im Bereitschaftsdienst erbrachte Arbeitsleistungen mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit.
Wegen der besonderen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Wir werden weiter berichten.