Elektronische Lohnsteuerkarte
Das Bundesfinanzministerium hat den 1.11.2012 als Starttermin für die elektronische Lohnsteuerkarte bzw. das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) festgelegt. Die Arbeitgeber müssen allerdings erst endgültig bis Ende 2013 auf das ELStAM-Verfahren umstellen.
Die alte Lohnsteuerkarte hat ausgedient. Sie soll durch ein elektronisches Verfahren abgelöst werden. Weil diese Neuregelung noch nicht in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden ist, kann da BMF derzeit nur einen vorläufigen Entwurf des vorgesehenen Startschreibens ohne Bezugnahme auf die vorgesehenen Neuregelungen veröffentlichen: http://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2012-10-02-elstam.pdf?__blob=pub. (Soweit in dem Text auf die gesetzlichen Neuregelungen Bezug genommen wird, sind diese Stellen durch Freilassungen gekennzeichnet. Die Sprache ist allerdings ausserordentlich bürokratisch und bürgerunfreundlich.)
Ab dem 1.11.2012 können die Arbeitgeber die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) der Arbeitnehmer mit Wirkung ab dem 1.1.2013 abrufen. Sie haben das ELStAM-Verfahren grds. für laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 31.12.2012 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.2012 zufließen, anzuwenden.
Als Einführungszeitraum hat das BMF das komplette Kalenderjahr 2013 bestimmt. Damit soll insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren ermöglicht werden, um eventuelle technische und organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen könnten, zu vermeiden.
Daraus folgt, dass Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abrufen und anwenden müssen. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist verspätet.
Da im Einführungszeitraum das Lohnsteuerabzugsverfahren sowohl nach Maßgabe der Regelungen für das Papierverfahren als auch durch das ELStAM-Verfahren durchgeführt werden kann, sind besondere Regelungen zu beachten. Es lohnt sich, das Entwurfsschreiben dafür genau zu lesen.
Des Weiteren ist in dem Schreiben geregelt, wie
• bei unzutreffenden ELStAM aufgrund abweichender Meldedaten,
• bei unzutreffenden ELStAM aus anderen Gründen,
• beim erstmaligen Einsatz des ELStAM-Verfahrens nach dem Starttermin und
• wie bei verschiedenen Lohnarten (z.B. Arbeitslohn und Betriebsrente) vorzugehen ist.