Private Bauleistungen durch Geschäftspartner: Kündigung

Im Zweifel sprechen Indizien gegen den Arbeitnehmer.

Der Fall:

Ein Vertriebsleiter im Rang des Direktors war bei einer Bank in Düsseldorf seit dem 1. September 1986 beschäftigt. Die Bank hat das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und wirft ihm vor, er habe sich von einem ihrer Geschäftspartner unberechtigt Vorteile gewähren lassen. Das sei geschehen, indem er sich private Bauleistungen (Erstellung einer Terrasse nebst Beleuchtung) von dem Geschäftspartner bezahlen hieß. Der Direktor hat darauf bestanden, die ihm erteilten Rechnungen habe er bezahlt und eine weitere Absprache dahingehend habe es mit der Baufirma nicht gegeben, dass die Kosten der Bauleistungen zu einem anderen Teil von einem Dritten getragen werden sollen. Urkunden über derartige Absprachen gibt es natürlich nicht und Zeugen auch nicht, welche unbelastet und unbeteiligt wären. Die Beweislage der Bank war schwach.

Die Entscheidung:

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 3. Februar 2011 Indizien gewürdigt. Rechnungen, nach denen Teile der Kosten der Terrasse und der Beleuchtungsanlage von den Geschäftspartner der Bank über ein anderes Projekt abgerechnet worden waren und nicht dem Direktor in Rechnung gestellt worden sind sprechen nach Annahme des Landesarbeitsgerichts dafür, dass es auch eine entsprechende Absprache des Direktors mit dem Geschäftspartner gegeben haben muss. Der Bauhandwerker wurde vernommen aber es wurde ihm nicht geglaubt, obwohl er es nicht bestätigt hatte, dass der Direktor seines Erachtens Kenntnis von der Übernahme der Kosten durch den Geschäftspartner der Bank hatte. Anders als das Arbeitsgericht Düsseldorf kam das Landesarbeitsgericht bei der Würdigung aller Umstände des Geschehens zu dem Ergebnis, dass eine Schmiergeldzahlung vorlag und dieses die Bank zur fristlosen Kündigung berechtigte. Allein die Indizien reichten zur Überzeugung des Gerichts aus.

 

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