Mobbing wird immer kritischer gesehen
Schadensersatz oder Schmerzensgeld gibt es nur, wenn das Opfer es detailliert beweist, inwiefern ein betrieblich in keiner Weise erforderliches, sozial grob inadäquates Verhalten vorliegt, welches sogar die menschliche Würde verletzt.
Der Fall:
Ein 61 Jahre alter Oberarzt ist seit 1987 in einem Krankenhaus in Lünen beschäftigt. Er bewarb sich im Jahr 2001 erfolglos auf die Chefarztstelle der Neurochirurgischen Klinik. Die Stelle wurde einem anderen Chefarzt übertragen. Im März 2003 erhob der Oberarzt erste Mobbingvorwürfe gegen den neuen Chef und war danach in psychiatrischer Behandlung und für längere Zeit arbeitsunfähig. Im Jahr 2004 verklagte der Oberarzt das Krankenhaus u. a. mit dem Antrag, den Chefarzt zu entlassen und Schmerzensgeld zu zahlen. Die Klage gegen die Arbeitgeberin wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht Hamm abgewiesen. Nachdem das BAG das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben hatte, wir berichteten darüber (https://www.arbeitsadvo.de/2007/11/06/ansprueche-wegen-mobbing/#more-178), schloss der Oberarzt mit dem Krankenhaus einen Vergleich. Er wird seither im medizinischen Controlling eingesetzt. Schadenersatzansprüche gegen den Chefarzt wurden in dem Vergleich allerdings nicht ausgeschlossen.
Diese Ansprüche verfolgt der Oberarzt im neuen Verfahren weiter und behauptet, er sei durch eine Vielzahl von Übergriffen des Chefarztes psychisch erkrankt und arbeitsunfähig geworden. Dadurch habe er erhebliche Einkommenseinbußen erlitten und begehrte die Zahlung von etwa einer halben Million Euro als Schadensersatz.
Der beklagte Chefarzt hält dem entgegen, er habe sich nicht pflichtwidrig verhalten. Zwar sei es teilweise zu Auseinandersetzungen und Verstimmungen gekommen, was aber allein darauf zurückzuführen sei, dass der Kläger ihn als Chefarzt und Vorgesetzten mit Weisungsbefugnis nicht habe akzeptieren wollen.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht Dortmund hat die Klage abgewiesen. Die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts Dortmund hat Landesarbeitsgericht Hamm am 19.1.2012 bestätigt. Nach Auffassung der Richter liegt ein zum Schadensersatz oder Schmerzensgeld verpflichtendes Verhalten nur dann vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Bei der Prüfung von Ersatzansprüchen ist auch zu berücksichtigen, dass im Arbeitsleben übliche Konfliktsituationen, die sich durchaus auch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, aber sozial- und rechtsadäquat sind, nicht geeignet sind, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Nach der Vernehmung von 10 Zeugen (!) ist die Berufungskammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Chefarzt in den vom Oberarzt vorgetragenen 29 Vorfällen die Grenzen eines sozial- und rechtsadäquaten Verhaltens in üblichen Konfliktsituationen nicht überschritten hatte. In etwa 2/3 der Fälle waren die Vorwürfe vom Oberarzt sowieso nur lückenhaft vorgetragen oder nicht unter Beweis gestellt worden. In den Fällen, die Gegenstand der Zeugenvernehmung waren, hat sich die mobbingtypische Schaffung eines feindlichen Umfelds nicht feststellen lassen. Soweit sich die Zeugen überhaupt noch an die Konflikte aus den Jahren vor 2004 hinreichend genau erinnern konnten, handelte es sich um Konflikte am Arbeitspatz, die den noch üblichen Rahmen nicht überschritten haben.
siehe auch arbeitsadvo-Stichwort mobbing: https://www.arbeitsadvo.de/stichworte/mobbing/