Alter schützt vor Kündigung nicht (ganz)

Die soziale Auswahl darf mit der Bildung von Altersgruppen beschränkt werden.

Der Arbeitgeber muss bei Kündigungen aus betrieblichen Gründen zwischen den von ihrer Tätigkeit her vergleichbaren Arbeitnehmern eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen. Eines der dabei zu berücksichtigenden Kriterien ist das Lebensalter. Die Regelung zielt darauf ab, ältere Arbeitnehmer bei Kündigungen zu schützen. Andererseits würde diese Regel dazu führen, dass bei betriebsbedingten Kündigungen nur die älteren Arbeitnehmer zurückbleiben und der Betrieb überaltert. Die Sozialauswahl kann deswegen zur Sicherung einer ausgewogenen Altersstruktur auch innerhalb von Altersgruppen – etwa der der 21 bis 30 Jahre alten, der der 31 bis 40 Jahre alten Arbeitnehmer usf. – vorgenommen werden. Das Lebensalter ist dann nur im Rahmen der jeweiligen Gruppe von Bedeutung. Der Altersaufbau der Belegschaft bleibt auf diese Weise weitgehend erhalten.

Im Streit der Arbeitsrechtler war lange, ob eine solche gestufte Altersstruktur eine Umgehung des Verbotes der Altersdiskriminierung ist und sie nicht gegen zwingendes EU-Recht verstösst. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat am 15. Dezember 2011 die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin abgewiesen, die ua. die Bildung und den Zuschnitt von Altersgruppen in einer Auswahlrichtlinie gerügt hatte, die von Arbeitgeberin und Betriebsrat vereinbart worden war. Es folgte dabei den Vorinstanzen und der Meinungsstreit im Arbeitsrecht darüber, ob die altersgestufte Sozialauswahl diskriminierend ist oder nicht, wurde damit endgültig entschieden.

Der nationale gesetzliche Regelungskomplex der Sozialauswahl verstößt mithin nicht gegen das unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung. Er führt zwar zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Diese ist aber durch rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik und Arbeitsmarkt gerechtfertigt. Einerseits tragen die deutschen Regelungen den mit steigendem Lebensalter regelmäßig sinkenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt Rechnung. Andererseits wirken sie durch die Möglichkeit der Bildung von Altersgruppen einer ausschließlich linearen Berücksichtigung des ansteigenden Lebensalters und einer damit einhergehenden Benachteiligung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Das Ziel, ältere Arbeitnehmer zu schützen, und das Ziel, die berufliche Eingliederung jüngerer Arbeitnehmer sicherzustellen, werden zu einem angemessenen Ausgleich gebracht. Dies dient zugleich der sozialpolitisch erwünschten Generationengerechtigkeit und der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung.

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