Rentenklauseln im Arbeitsvertrag

Steht eine solche Klausel im Arbeitsvertrag und wird ihm Rente gezahlt, gilt für den Arbeitnehmer eine Klagefrist von drei Wochen, wenn er weiterbeschäftigt werden will.

Das Problem:

Grundsätzlich gilt bei befristeten Arbeitsverhältnissen, dass der Arbeitnehmer spätestens drei Wochen nach Fristende am Arbeitsgericht Klage erhoben haben muss, dass die Befristung des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist. Sonst wird die Befristung wirksam. Es gibt aber auch Vertragsgestaltungen, bei denen eine Befristung im eigentlichen Sinne nicht vereinbart wird, sondern eine auflösende Bedingung. Klassischerweise sind als diejenigen Fälle, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Eintritt in die Rentenversorgung abhängig gemacht wird. Solche Tarifklauseln oder Arbeitsvertragsklauseln sind sehr gebräuchlich.

Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts war bisher immer, dass ein Streit, ob diese auflösende Bedingung tatsächlich eingetreten sei, nicht der Dreiwochenfrist unterliegt. Die Dreiwochenfrist musste der Arbeitnehmer nur einhalten, wenn er sich dagegen wehren wollte, dass die Beendigung wegen der Vertragsklausel überhaupt fair und angemessen ist. Das hat sich mit einer Entscheidung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts am 6. April 2011 geändert. Die Klagefrist gilt auch dann, wenn ein Streit über den Eintritt der Voraussetzungen des Renteneintritts geführt wird, ohne die Bedingung an sich in Frage zu stellen.

Der Fall:

Eine medizinisch-technische Assistentin war seit 1987 in einem Krankenhaus beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund einzelvertraglicher Verweisung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Nach dessen § 59 endet der Arbeitsvertrag mit Zustellung eines Bescheids, mit dem Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit gewährt wird.

Die Arbeitnehmerin war seit Juni 2001 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 15.2.2006 wurde ihr auf unbestimmte Zeit Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt. Dieser Einschätzung des Rentenversicherungsträgers widersprach die Arbeitnehmerin. Am 22.5.2006 teilte das Krankenhaus der MTA mit, dass ihr Arbeitsverhältnis infolge des Bescheids vom 15.2.2006 zum 28.2.2006 geendet habe. Die Arbeitnehmerin erhob am 1.10.2008 , also weit nach Ablauf der Dreiwochenfrist, Klage auf Feststellung des Fortbestands ihres Arbeitsverhältnisses. Zur Begründung machte sie geltend, dass das Arbeitsverhältnis durch die Bewilligung der unbefristeten Rente nicht habe enden habe können. Sie habe nie eine solche Rente beantragt. Der Rentenbescheid sei auch nicht bestandskräftig geworden.

Die Entscheidung:

Der Sachverhalt gab dem Bundesarbeitsgericht Anlass, seine bisherige Rechtsposition noch einmal zu überdenken und zu ändern. Im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit fordert es jetzt auch, dass im Fall des Streits über das tatsächliche Vorliegen des Renteneintritts vom Arbeitnehmer die Dreiwochenfrist einzuhalten ist. Ein Rentenbescheid lag vor. Die auflösende Bedingung war eingetreten. Die Dreiwochenfrist wurde im konkreten Fall mit Zugang des Schreibens der Arbeitgeberin vom 22. Mai 2006 in Lauf gesetzt.

Unser Kommentar:

Rentenbezug, ob als Erwerbsunfähigkeitsrente oder Altersrente, führt zur Auflösung des bestehenden Arbeitsverhältnisses, wenn eine entsprechende auflösende Bedingung entweder mittelbar über einen Tarifvertrag oder unmittelbar im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Selbst wenn im Streit steht, ob der Rentenfall überhaupt eingetreten ist, muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Klage erhoben haben, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die auflösende Bedingung nicht eingetreten sei. Andernfalls gilt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses fiktiv als endgültig wirksam. Die feinsinnige Unterscheidung gilt nicht mehr, ob die rechtliche Angemessenheit einer Vertragsklausel im Streit steht oder das Vorliegen ihrer Tatbestandsvoraussetzungen.

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