Viele Zeitarbeitnehmer haben hohe Nachforderungen

In der Zeitarbeitsbranche gilt grundsätzlich das Equal-Pay-Gebot. Der verliehene Arbeitnehmer muss so gestellt werden, wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer im Entleihbetrieb.

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn zwischen dem Verleiharbeitgeber und seinem Arbeitnehmer ein Tarifvertrag einschlägig ist; dann richtet sich die Entlohnung des Leiharbeitnehmers nach diesem Tarifvertrag. Die Verbände der Verleihfirmen hatten deswegen mit verschiedenen kleineren Gewerkschaften Tarifverträge geschlossen aber nicht mit den grossen und mächtigen DGB-Gewerkschaften. In den Arbeitsverträgen befindet sich dann zumeist eine Klausel, dass diese Tarifverträge ergänzend Anwendung finden. Mitglieder haben diese Gewerkschaften kaum und es wurde deswegen stets angezweifelt, ob sie überhaupt die Qualität einer Gewerkschaft haben. Am eloquentesten wirkte die Spitzenorganisation dieser Gewerkschaften CGZP (Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen).

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 14.12.2010 entschieden, dass die CGZP keine gewerkschaftliche Spitzenorganisation sei, die verbindliche Tarifverträge abschließen kann. Das Verfahren hatten ver.di und das Land Berlin eingeleitet und geltend gemacht, dass es der CGZP mangels Mitgliedern an der erforderlichen sozialen Mächtigkeit fehle. Die von ihr abgeschlossenen Tarifverträge seien reine Gefälligkeitstarifverträge. Das BAG schloss sich dieser Argumentation an.

Bis zum Vorliegen der Entscheidungsgründe war es allerdings nicht sicher, ob der Beschluss auch für die Vergangenheit gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt die schriftliche Begründung zu seinem Beschluss vom 14.12.2010 (Az.: 1 ABR 19/10) auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Danach sind alle von der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften (CGZP) bisher abgeschlossenen Tarifverträge unwirksam.

Dies gelte rückwirkend für Tarifverträge ab 2003, sagte der Pressesprecher des BAG Christoph Schmitz-Scholemann der Nachrichtenagentur dpa. Wegen Verjährungsfristen könnten Zeitarbeiter mit Verträgen ab 2005 Nachzahlungen verlangen. Sie müssten ihre Ansprüche jedoch einzeln bei den Arbeitsgerichten einklagen. Es drohen der Zeitarbeitsbranche Nachzahlungen in Millionenhöhe. Die Unternehmen können nämlich nicht nur von ihren bisherigen Leiharbeitnehmern in Anspruch genommen werden, sondern auch von den notorisch klammen Sozialversicherungsträgern und jedenfalls die werden handeln.

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